Begriffsbestimmungen
 
  § 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine
natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit
Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
  (2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine
natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit
Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der
Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks
beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter
bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im
Auftrag des Bauherrn durchführt.
  (3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich
begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und
Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere
folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn,
Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder
Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten,
Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und
Reinigungsarbeiten, Sanierung.
  (4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der
Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
  (5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis
zum Abschluß der Bauarbeiten.
  (6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die
Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person
oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom
Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4
genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut
wird.
  (7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die
Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person
oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom
Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5
genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut
wird.
  (8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung
des Bauwerks ausübt.
  (9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter,
Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  (10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere
Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.