Ausführung des Bauwerks
 
  § 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
     gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen
     Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder
     nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der
     voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten
     sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
  2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden
     Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
     Arbeit,
  3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
     Arbeitsverfahren.
  (2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
  1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
     anwenden,
  2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der
     Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
  3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den
     Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen
     Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn
     dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
  (3) Der Baustellenkoordinator hat
  1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum
     Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und
     berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den
     Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle
     tätige Selbständige einzubeziehen,
  2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf
     der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage
     unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und
     eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte
     Personen die Baustelle betreten.
  (4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der
Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie
die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen
Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das
Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der
Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten
Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine
Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.