Langtitel

Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG) und mit dem das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz,

das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das

Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

(NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

(EWR/Anh. XVIII: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605,

383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655,

389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057,

392L0058 und 392L0104)

StF: BGBl. Nr.    450/1994

Änderung

idF: BGBl. Nr.    457/1995 (DFB)

     BGBl. I Nr.    9/1997 (NR: GP XX RV 461 AB 539 S. 53.

                           BR: AB 5360 S. 620.)

                           (CELEX-Nr.: 391L0322)

     BGBl. I Nr.   47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66.

                            BR: AB 5404 S. 624.)

     BGBl. II Nr. 237/1998 (V über Idat)

                           (CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030,

                           397L0059, 397L0065)

     BGBl. II Nr. 368/1998 (V über Idat)

                           (CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057)

     BGBl. I Nr.   12/1999 (NR: GP XX RV 1449 AB 1485 S. 149.

                           BR: AB 5830 S. 647.)

     BGBl. I Nr.   36/1999 (NR: GP XX RV 1428 und Zu 1428 AB 1527

                           S. 152. BR: 5817 AB 5818 S. 647.)

                           (CELEX-Nr.: 396L0061, 396L0082, 392L0091,

                           392L0104)

                           ersetzt durch BGBl. I Nr. 38/1999

     BGBl. I Nr.   38/1999 (NR: GP XX RV 1428 und Zu 1428 AB 1527

                           S. 152. BR: 5817 AB 5818 S. 647.)

                           (CELEX-Nr.: 396L0061, 396L0082, 392L0091,

                           392L0104)

     BGBl. I Nr.   70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162.

                           BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

                           (CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605,

                           383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391,

                           389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269,

                           390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383,

                           392L0058, 398L0024)

     BGBl. II Nr. 164/2000 (V über IDAT)

                           (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104,

                           395L0063)

     BGBl. II Nr. 253/2001 (V über IDAT)

                           [CELEX-Nr.: 383L0477, 390L0394,

                           391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042,

                           398L0024, 300L0039]

     BGBl. I Nr.  136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.

                           BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

     BGBl. I Nr.  159/2001 (NR: GP XXI RV 802 AB 898 S. 85.

                           BR: 6495 AB 6529 S. 682.)

     BGBl. II Nr. 309/2004 (V über Idat)

                           [CELEX-Nr.: 31999L0092; 31992L0091,

                           31992L0104]

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

                ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG

                         INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§   1. Geltungsbereich

§   2. Begriffsbestimmungen

§   3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

§   4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

       Festlegung von Maßnahmen

§   5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§   6. Einsatz der Arbeitnehmer

§   7. Grundsätze der Gefahrenverhütung

§   8. Koordination

§   9. Überlassung

§  10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§  11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§  12. Information

§  13. Anhörung und Beteiligung

§  14. Unterweisung

§  15. Pflichten der Arbeitnehmer

§  16. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§  17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

§  18. Verordnungen

 

2. Abschnitt: Arbeitsstätten und Baustellen

§  19. Anwendungsbereich

§  20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

§  21. Arbeitsstätten in Gebäuden

§  22. Arbeitsräume

§  23. Sonstige Betriebsräume

§  24. Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

§  25. Brandschutz und Explosionsschutz

§  26. Erste Hilfe

§  27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§  28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§  29. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen

§  30. Nichtraucherschutz

§  31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

§  32. Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen

 

3. Abschnitt: Arbeitsmittel

§  33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§  34. Aufstellung von Arbeitsmitteln

§  35. Benutzung von Arbeitsmitteln

§  36. Gefährliche Arbeitsmittel

§  37. Prüfung von Arbeitsmitteln

§  38. Wartung von Arbeitsmitteln

§  39. Verordnungen über Arbeitsmittel

 

4. Abschnitt: Arbeitsstoffe

§  40. Gefährliche Arbeitsstoffe

§  41. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§  42. Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§  43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§  44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§  45. Grenzwerte

§  46. Messungen

§  47. Verzeichnis der Arbeitnehmer

§  48. Verordnungen über Arbeitsstoffe

 

5. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung

§  49. Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§  50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§  51. Sonstige besondere Untersuchungen

§  52. Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§  53. Überprüfung der Beurteilung

§  54. Bescheide über die gesundheitliche Eignung

§  55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

§  56. Ermächtigung der Ärzte

§  57. Kosten der Untersuchungen

§  58. Pflichten der Arbeitgeber

§  59. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

 

6. Abschnitt: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§  60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§  61. Arbeitsplätze

§  62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§  63. Nachweis der Fachkenntnisse

§  64. Handhabung von Lasten

§  65. Lärm

§  66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§  67. Bildschirmarbeitsplätze

§  68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§  69. Persönliche Schutzausrüstung

§  70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§  71. Arbeitskleidung

§  72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

 

7. Abschnitt: Präventivdienste

§ 73.  Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74.  Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

§ 75.  Sicherheitstechnische Zentren

§ 76.  Aufgaben, Information und Beiziehung der

       Sicherheitsfachkräfte

§ 77.  Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 77a. Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78.  Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in

       Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78a. Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78b. Unternehmermodell

§ 79.  Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 80.  Arbeitsmedizinische Zentren

§ 81.  Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 82.  Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

§ 82a. Präventionszeit

§ 82b. Sonstige Fachleute

§ 83.  Gemeinsame Bestimmungen

§ 84.  Aufzeichnungen und Berichte

§ 85.  Zusammenarbeit

§ 86.  Meldung von Missständen

§ 87.  Abberufung

§ 88.  Arbeitsschutzausschuss

§ 88a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 89.  Zentren der Unfallversicherungsträger

§ 90.  Verordnungen über Präventivdienste

 

8. Abschnitt: Behörden und Verfahren

§  91. Arbeitnehmerschutzbeirat

§  92. Arbeitsstättenbewilligung

§  93. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§  94. Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

§  95. Ausnahmen

§  96. Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen

§  97. Meldung von Bauarbeiten

§  98. Sonstige Meldepflichten

§  99. Behördenzuständigkeit

§ 100. Außergewöhnliche Fälle

§ 101. Verordnungen über Behörden und Verfahren

 

9. Abschnitt: Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 102. Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5

§ 103. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für

       Arbeitnehmerinnen

§ 104. Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 105. Prüfung

§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 107. Brandschutz und Erste Hilfe

§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 109. Arbeitsmittel

§ 110. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 111. Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe

§ 112. Gesundheitsüberwachung

§ 113. Fachkenntnisse

§ 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 115. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 117. Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

§ 118. Bauarbeiten

§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten

§ 120. Sprengarbeiten

§ 121. Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

§ 122. Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 124. Aufhebung von Vorschriften

§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 103 bis 124

§ 126. Ausnahmegenehmigungen

§ 127. Anhängige Verwaltungsverfahren

 

10. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 128. Verweisungen

§ 129. Auflagepflicht

§ 130. Strafbestimmungen

§ 131. Inkrafttreten

§ 132. Vollziehung

 

                            1. Abschnitt

                       Allgemeine Bestimmungen

 

                           Geltungsbereich

 

  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

Arbeitnehmern.

  (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

  1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die

     nicht in Betrieben beschäftigt sind;

  2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das

     Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999,

     anzuwenden ist;

  3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im

     Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

  4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

  5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr.

     105/1961.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

 

                        Begriffsbestimmungen

 

  § 2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle

Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder

Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich

anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine

Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene

Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder

Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für

das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

  (2) Belegschaftsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach

dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, errichteten Organe

der Arbeitnehmerschaft sowie die nach bundes- oder landesgesetzlichen

Vorschriften oder nach sonstigen Vorschriften errichteten Organe der

Personalvertretung.

  (3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf

einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang

stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine

Arbeitsstätte.  Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch-

und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere

folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren

Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder

Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten,

Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und

Reinigungsarbeiten, Sanierung.  Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an

denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

  (4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche

Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden

Tätigkeit aufhalten.

  (5) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle

Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung

durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören

insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen

oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter,

Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene

Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

  (6) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe,

Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet

werden. Als ,,Verwenden`` gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen,

Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten,

Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren,

Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

  (7) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung

oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.

  (8) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf

einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende

Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,

Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt

und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind

insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und

Betriebsweisen heranzuziehen.

  (9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen

Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsmediziner, Arzt,

Beschäftiger) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

                Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

 

  § 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die

Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall

zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz

des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung

arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie

der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der

erforderlichen Mittel.

  (2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden

Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf

dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

  (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und

Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster,

unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

  1. ihre Tätigkeit einstellen,

  2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit

     bringen und

  3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder

     aufnehmen, solange eine

     ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

  (4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete

Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und

unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die

Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die

erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr

zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst

zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind

die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden

technischen Mittel zu berücksichtigen.

  (5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder

auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben

sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer

nicht gefährden.

  (6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige

Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang

selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die

auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen

zu achten hat.

  (7) Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für

Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige

technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend

begrenzt werden können.

 

               Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

                      Festlegung von Maßnahmen

 

  § 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu

beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

  2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

  3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

  4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

  5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und

     deren Zusammenwirken und

  6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

  (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch

besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die

Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte,

Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.

Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an

bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen

spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein

besonderer Personenschutz besteht.

  (3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß

Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur

Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für

absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu

treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen

Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie

möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

  (4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist

erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten

anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu

überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine

Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

  (5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im

Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

  1. nach Unfällen,

  2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht

     besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

  3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr

     für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen

     lassen,

  4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder

     Arbeitsverfahren,

  5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

  6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

  (6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der

Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute

heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können

auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt

werden.

 

Beachte

 

Zum Inkrafttreten vgl. § 102

             Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

 

  § 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der

Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse

der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die

durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich

festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit

dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese

Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

 

                      Einsatz der Arbeitnehmer

 

  § 6. (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an

Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu

berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und

Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

  (2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,

daß nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder

spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen

erhalten haben.

  (3) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an

körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß

sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr

ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen

mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt

insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige

Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens

und schwere Depressionszustände.

  (4) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art

für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur

unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die

geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.

  (5) Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren

körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für

sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr

bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten

Bedingungen abhängig zu machen.

 

                  Grundsätze der Gefahrenverhütung

 

  § 7. Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten,

Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von

Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer

sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende

allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. Vermeidung von Risiken;

  2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

  3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;

  4. Berücksichtigung des Faktors ,,Mensch'' bei der Arbeit,

     insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der

     Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,

     vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger

     Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf

     eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

  5. Berücksichtigung des Standes der Technik;

  6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;

  7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten

     Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation,

     Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt

     auf den Arbeitsplatz;

  8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem

     Gefahrenschutz;

  9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

 

                            Koordination

 

  § 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder

einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber

beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der

Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen

zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

  1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu

     koordinieren und

  2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen

     Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.

  (2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die

nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte

verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde

Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen

Arbeitgeber verpflichtet,

  1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden

     Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden

     Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,

  2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den

     Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,

  3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der

     Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen

     mit deren Arbeitgebern festzulegen und

  4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die

     Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.

  (3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend

Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben diese durch

eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß

Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle

beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden.

  (4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit

Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes

beauftragt, so haben die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Grundsätze

der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu

berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für

Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei

der Koordination, der Information und der Durchführung der

Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf

einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine

Arbeitnehmer sind.

  (5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen

Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften

für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung

für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich

dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.

  (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des

§ 9.

 

                             Überlassung

 

  § 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor,

wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie

und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als

Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.

Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung

einsetzt.

  (2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als

Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  (3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung

  1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung

     und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen

     Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,

  2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die

     vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu

     informieren,

  3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und

     Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.

  (4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer

Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden

Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz

oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen

Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und

Folgeuntersuchungen zu informieren.

  (5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und

Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn

diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige

Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die

Beschäftiger sind verpflichtet sich nachweislich davon zu überzeugen,

daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige

Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 58

Abs. 4 bis 7 sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger

haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen.

 

Beachte

vgl. § 104

            Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

 

  § 10. (1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6

Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.

Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter

Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.

  (2) Für Betriebe im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes

sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des § 35 des

Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt

folgendes:

  1. Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem

     Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  3. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zuständigen

     Belegschaftsorgane. Dies gilt auch dann, wenn ein

     Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer

     Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.

  4. Für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstätten, Baustellen

     und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von

     Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der

     betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene

     Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als

     50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte

     Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.

  (3) Abs. 2 gilt sinngemäß für jene nicht unter den II. Teil des

Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden Betriebe, in denen Organe der

Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften

bestehen.

  (4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen,

für die keine Belegschaftsorgane im Sinne des Abs. 2 und 3 bestehen,

gilt folgendes:

  1. Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu

     bestellen. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen

     beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.

  2. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Arbeitnehmer

     schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der

     Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte

     Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person

     bestellt werden.

  3. Die gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für

     einzelne Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist zulässig.

  (5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die

Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von

Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne der Abs. 2

und 3 auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, im Fall des

Abs. 4 auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu

erfolgen.

  (6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer

bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen

und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben den

Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die

betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit

erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

  (7) Arbeitgeber haben sicherzustellen, daß den

Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur

Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur

Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind

angemessen zu unterweisen.

  (8) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der

Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich

mitzuteilen. Das Arbeitsinspektorat hat diese Mitteilungen den

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur

Kenntnis zu bringen.

  (9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht

die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen

kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von

Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.

§§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

 

Beachte

 

vgl. § 104

     Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

 

  § 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen

der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

  1. die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

  2. die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu

     unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,

  3. in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der

     Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen

     Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,

  4. die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu

     beraten,

  5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und

     Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende

     Mängel zu informieren,

  6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

  7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern

     zusammenzuarbeiten.

  (2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in

diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen

gebunden.

  (3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen

Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den

Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen

Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der

Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu

verlangen.

  (4) Arbeitgeber sind verpflichtet, die

Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit

und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

  (5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und

Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie

von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung

zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung

oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten,

außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung

oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.

  (6) Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die

Arbeitgeber verpflichtet,

  1. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung

     neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl

     der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der

     Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den

     Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

     haben,

  2. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der

     persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und

  3. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und

     Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie

     bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

  (7) Arbeitgeber sind verpflichtet,

  1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und

     Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und

     Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;

  2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur

     Verfügung zu stellen:

     a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,

     b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche

        Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und

        Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im

        Zusammenhang stehen, und

     c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;

  3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen

     sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen

     unverzüglich zu informieren und

  4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen

     und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu

     informieren.

  (8) Werden auf Baustellen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber

beschäftigt, hat bei der Anhörung und Beteiligung der

Sicherheitsvertrauenspersonen eine angemessene Abstimmung zwischen

diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes

des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.

 

                             Information

 

  § 12. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende

Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und

Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.

Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch

eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen

Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der

Arbeitszeit erfolgen.

  (2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie

muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund

sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters

bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei

neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes.

  (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die einer

unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich

über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden

Schutzmaßnahmen zu informieren.

  (4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei

Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig

sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer

sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber

haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Informationen

verstanden haben.

  (5) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information

geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und

dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen

betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und

Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen

Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen

sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

  (6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1, 2, 4

und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt

oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert

wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen

Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der

Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen

Gegebenheiten zu berücksichtigen.

  (7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch

Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in

§ 11 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind ihnen

die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

                      Anhörung und Beteiligung

 

  § 13. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen

Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz

anzuhören.

  (2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch

Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in

§ 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu

beteiligen.

  (3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend

Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der

Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen

diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes

des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.

 

                            Unterweisung

 

  § 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende

Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz

zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die

Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind

erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

  (2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen

  1. vor Aufnahme der Tätigkeit,

  2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

  3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

  4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

  5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

  6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall

     geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle

     nützlich erscheint.

  (3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den

Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die

Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren

angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren

Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung

ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen,

jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur

Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz

festgelegt ist.

  (4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer

angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern,

die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die

Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie

verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu

vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.

  (5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen.

Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche

Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu

stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz

auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für

schriftliche Anweisungen.

 

                     Pflichten der Arbeitnehmer

 

  § 15. (1) Arbeitnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der

Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Bundesgesetz, den dazu

erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen

Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den

Anweisungen des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß

eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.

  (2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und

den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu

benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz

entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu

benutzen.

  (3) Arbeitnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer

Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies

nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung

von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt

notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und

den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutzeinrichtungen

ordnungsgemäß zu benutzen.

  (4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder

Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere

Personen gefährden können.

  (5) Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das

beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen

festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder

Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt

unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür

zuständigen Personen zu melden.

  (6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen

Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen

können, sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen

in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer

Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden

technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen

Maßnahmen zu treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und

Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

  (7) Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber, den

Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf

hinzuwirken, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen

Maßnahmen eingehalten werden und daß die Arbeitgeber gewährleisten,

daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und

keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

  (8) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des

Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

 

           Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

 

  § 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

  1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

  2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines

     Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei

     Kalendertagen zur Folge haben, und

  3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder

     schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5

     gemeldet wurden.

  (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre

aufzubewahren.

  (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des

Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu

erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

 

Beachte

 

Zu Abs. 2: vgl. § 105

                 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

 

  § 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten

einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen

Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen

Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder

-bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr

ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.

  (2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten

dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu

sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der

persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung

oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte

Mängel unverzüglich beseitigt werden.

 

                            Verordnungen

 

  § 18. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art

     der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der

     Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu

     berücksichtigen sind,

  2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter

     Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,

  3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

 

                            2. Abschnitt

                    Arbeitsstätten und Baustellen

                          Anwendungsbereich

 

  § 19. (1) Arbeitsstätten sind

  1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von

     Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen

     Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen

     oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben

     (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie

  2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen

     Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten

     im Freien).

  (2) Als Arbeitsstätten im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten auch

Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie

Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

  (3) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

  1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst

     gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften

     gewidmet sind,

  2. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und

     forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner

     verbauten Fläche liegen.

 

     Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

 

  § 20. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und

Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie

den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie

geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.

  (2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle

Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmer oder

die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese

Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die

unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt

auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen,

insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe,

ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder

sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut

sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

  (3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß

von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß

Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor

Unfallgefahren geschützt sind.

  (4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen

ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden

Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, sind

sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine

Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte

oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.

  (5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für

Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit

vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die

allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu

berücksichtigen sind.

  (6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei

Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren

ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden

Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

 

                     Arbeitsstätten in Gebäuden

 

  § 21. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart

entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

  (2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend

Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und

dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche

Beleuchtung ausgestattet sein.

  (3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen

sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher

begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen

und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der

Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen.

Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß

in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

  (4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei

Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden

können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der

Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der

darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung der Einrichtung und

den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege

zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge

selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden

können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein.

  (5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls

behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge,

Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von

behinderten Arbeitnehmern benutzt werden.

  (6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt

Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von

den Arbeitnehmern benützt werden.

 

                            Arbeitsräume

 

  § 22. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein

ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

  (2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet

sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.

  (3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der

Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer

ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und

müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen

Organismus angemessen sind.

  (4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür

zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble Gerüche,

Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und Feuchtigkeit nach

Möglichkeit vermieden werden.

  (5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe

sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die Arbeitnehmer

ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres

Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

  (6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der

Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend

natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien

aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der

Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.

  (7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit

unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich

beleuchtet sein.

  (8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher

oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt,

trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der

ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung

aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen

ausgeschlossen ist.

 

                       Sonstige Betriebsräume

 

  § 23. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar

kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend

Arbeiten verrichtet werden.

  (2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen

geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.

  (3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume

zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der

Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer

ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und

müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen

Organismus angemessen sind.

  (4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der

Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der

Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

  (5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine

Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Soweit

dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die

Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.

 

               Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

 

  § 24. (1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während

der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das

Tageslicht nicht ausreicht.

  (2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete

Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren

Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden

kann.

  (3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien,

die von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder

betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie

je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden

können und daß in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet

werden.

  (4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet

sind, gilt § 21 Abs. 1 bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen

ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten,

gilt § 22 Abs. 2 bis 7 und Abs. 8 erster und zweiter Satz. Für Räume

auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze

eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet

werden, gilt § 23 Abs. 1 bis 5.

 

                  Brandschutz und Explosionsschutz

 

  § 25. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das

Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.

  (2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur

Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.

  (3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen

und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein.

Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein.

  (4) Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen,

die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer

zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit

der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

  (5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen

Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde

die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend

ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn

der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine

Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.

  (6) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um

Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu

begrenzen.

  (7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit

Blitzschutzanlagen versehen sein.

  (8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind die Art

der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der

vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und

Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte

sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu

berücksichtigen.

  (9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe,

daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie

allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen

sind.

 

Beachte

 

Zum Inkrafttreten vgl. § 107 Abs. 4 und 5

                             Erste Hilfe

 

  § 26. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit

Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste

Hilfe geleistet werden kann.

  (2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen

für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die

Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und

Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und

dauerhaft gekennzeichnet sein.

  (3) Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig

mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, sind in ausreichender

Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind.

Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste

Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeit

entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden

Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender

Anzahl anwesend sind.

  (4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn

in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer

beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für

eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume

müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet

und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein.

  (5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art

der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der

vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und

Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung

der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte

beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

  (6) Für Baustellen gelten Abs. 1, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß auch

die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu

berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare

Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der

Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten

Arbeitnehmer notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt

Abs. 4 zweiter und dritter Satz.

 

               Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

 

  § 27. (1) Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Anzahl geeignete

Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach

Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel

zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur

Verfügung zu stellen, wenn

  1. von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als

     zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder

  2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche

     Gründe dies erfordern.

  (2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung

nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf

Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und

Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist

eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

  (3) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der

Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder

Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung

zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit

vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten

eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte

regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer und mindestens fünf

Arbeitnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung

nach Geschlecht zu erfolgen.

  (4) Jedem Arbeitnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder

eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der

Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die

üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu

stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die

Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt

werden kann. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur

Verfügung zu stellen, wenn

  1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere

     Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder

  2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen

     gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.

  (5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine

Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht

mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume

für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach

Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

  (6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein,

soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der

Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume

müssen untereinander leicht erreichbar sein.

  (7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend

ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und

ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine

angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und

entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.

  (8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten

und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, daß

mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Waschräume,

Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall

müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer

Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den

Anforderungen nach Abs. 1 bis 7 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl

aller Arbeitnehmer entsprechen.

  (9)  Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes

gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu

stellen.

 

                Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

 

  § 28. (1) Den Arbeitnehmern sind für den Aufenthalt während der

Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen,

wenn

  1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere

     wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung

     gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen

     oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei

     längerdauernden Arbeiten im Freien, oder

  2. ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf

     Arbeitnehmer beschäftigt.

  (2) Den Arbeitnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche

nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten

mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der

Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von

mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

  (3) Für jene Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in

erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind

geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

  1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in

     Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten

     dürfen und

  2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von

     Bereitschaftsräumen erfordern.

  (4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht

erreichbar sein.

  (5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend

ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und

ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen,

angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be-

und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm,

Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen

geschützt sein.

  (6) Der Verpflichtung Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen,

kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber

gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung

stellen. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich

ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den

Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der

Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.

  (7) Räume, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken

oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen

entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein,

den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene

raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und

entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Arbeitnehmern müssen

geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung

stehen.

  (8) Abs. 7 gilt nicht für Werks- und Dienstwohnungen.

 

    Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen

 

  § 29. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes

gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu

stellen.

  (2) Den Arbeitnehmern müssen im gebotenen Umfang entsprechende

Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume,

Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen,

Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit

dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen

Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der

Arbeitnehmer erforderlich ist.

  (3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten,

Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen

werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer

solche Einrichtungen zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen

diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer

Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer

entsprechen.

 

                         Nichtraucherschutz

 

  § 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor

den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind,

soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

  (2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher

gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum

arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist

das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.

  (3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist

dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen

Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.

  (4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

 

    Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

 

  § 31. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen

und Geräten im Sinne des § 2 Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr.

62/1997 die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den

Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, sind den

§§ 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies

nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum

Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. In diesen Einrichtungen

sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz und

Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und

sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die

erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und

Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge

der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und

Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der

anwesenden Personen zu berücksichtigen.

  (2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum

Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg, im Straßenbahn- oder

Eisenbahnverkehr.

  (3) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich

ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den

Arbeitnehmern geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume,

Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt

während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls

auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf

diese Einrichtungen sind §§ 27 und 28 sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Anzahl der Arbeitnehmer, die Art und Dauer der

Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung

der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Arbeitnehmern ist

Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies,

alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

  (4) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der

Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.

  (5) Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls

behindertengerecht zu gestalten, soweit die Art und Zweckbestimmung

der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.

 

           Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen

 

  § 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in

     Gebäuden,

  2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung

     zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und

  3. die Bereitschaftsräume.

  (2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die

Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden

Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu

erlassen.

 

                            3. Abschnitt

                            Arbeitsmittel

             Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

 

  § 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein

Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme,

Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung

und Reinigung.

  (2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel

entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39

erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und

benutzt werden.

  (3) Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung

stellen, die

  1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und

     Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt

     werden und

  2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den

     für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder

     Gesundheitsanforderungen entsprechen.

  (4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den

für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können

Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon

ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und

weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des

Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen entsprechen.

  (5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden

Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit

sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung

erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel

eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.

  (6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines

Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber

geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu

verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen

festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu

tragen, daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit

der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren

rasch zu entziehen.

 

                   Aufstellung von Arbeitsmitteln

 

  § 34. (1) Als ,,Aufstellung'' im Sinne dieser Bestimmung gilt das

Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.

  (2) Arbeitgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die

besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der

Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der

Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei

der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten,

daß

  1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen

     oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

  2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher

     zugeführt und entfernt werden können,

  3. Arbeitnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung der

     Arbeitsmittel zur Verfügung steht und

  4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige

     Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.

  (3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls

durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen

Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.

  (4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen

Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu

treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und

der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese

Leitungen zu verhindern.

  (5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder

durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die

Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich

ist.

  (6) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden

Arbeitnehmer nicht erfaßt werden.

  (7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen

entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet

sein.

 

                    Benutzung von Arbeitsmitteln

 

  § 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung

von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

  1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter

     Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für

     die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer

     vorgesehen sind.

  2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden

     Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie

     die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften

     einzuhalten.

  3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen

     Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und

     Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

  4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß

     zu verwenden.

  5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen

     festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können,

     oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht

     funktionsfähig sind.

  (2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren

Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als

dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist

nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die

erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

  (3) Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen,

Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß

  1. Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese

     offenkundige Mängel aufweisen,

  2. Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel

     vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht

     in Gefahr bringen und

  3. Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels

     ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung

     verständlich bekanntgeben.

  (4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von

den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur

zulässig, wenn

  1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,

  2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und

  3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich

     beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche

     Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse

     getroffen sind.

  (5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie

vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich

oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch

sonstige geeignete Maßnahmen funktionsfähig zu machen.

Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 109 Abs. 1 und § 65 Abs. 3, BGBl. II Nr.

164/2000.

                      Gefährliche Arbeitsmittel

 

  § 36. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren

Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der

Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres

Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

  (2) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

  1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu

     beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und

  2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und

     Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell

     unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

 

                     Prüfung von Arbeitsmitteln

 

  § 37. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für

die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen

Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach

größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität

überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für

Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und

Kipptore.

  (2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind,

sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende

Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei

Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind,

durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch

entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für

die Arbeitnehmer führen können.

  (3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen

sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die

schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben

können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

  (4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach

außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige

Personen durchgeführt werden.

  (5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder

wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine

geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse

und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die

Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu

enthalten:

  1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,

  2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden

     Schlußfolgerungen,

  3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich

     machen und

  4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den

     Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.

  (6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung

durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind

von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels

aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen

oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die

wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.

  (7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie

erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden.

Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf

das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

  (8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des

Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von

Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

  1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund

     schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor

     Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

  2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels

     informiert wurden.

 

                     Wartung von Arbeitsmitteln

 

  § 38. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel

während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung

in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden

Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen

der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

  (2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets

auf dem neuesten Stand zu halten.

 

                   Verordnungen über Arbeitsmittel

 

  § 39. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel

     sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in

     Verwendung stehende Arbeitsmittel,

  2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,

  3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann unter

Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der

Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das

Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch

Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu

führen ist.

  (3) Für Arbeitsmittel, die in Betrieben verwendet werden, die dem

Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf

die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht anzuwenden ist,

kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch

Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich

Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der

Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In

diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die

Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch

Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

getroffen werden.

 

                            4. Abschnitt

                            Arbeitsstoffe

                      Gefährliche Arbeitsstoffe

 

  § 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche,

brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie

biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und

Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen

Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die

Arbeitnehmer handelt.

  (2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder

entzündliche Eigenschaften aufweisen.

  (3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

  1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige),

     ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde

     fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder

  2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften

     aufweisen.

  (4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich

genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und

Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische

Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen

ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier

Risikogruppen:

  1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es

     unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit

     verursachen.

  2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine

     Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für

     Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in

     der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung

     oder Behandlung ist normalerweise möglich.

  3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine

     schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste

     Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer

     Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist

     normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

  4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine

     schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste

     Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung

     in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist

     eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

  (5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie

für die Eigenschaft ,,explosionsgefährlich`` gelten die

entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996,

BGBl. I Nr. 53/1997.

  (6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende

Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  3. ,,fibrogen``, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit

     Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge

     verursachen können;

  4. ,,radioaktiv``, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse

     ionisierende Strahlen aussenden;

  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  6. ,,biologisch inert``, wenn sie als Stäube weder giftig noch

     fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen

     hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der

     Atmungsorgane verursachen können.

 

            Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

 

  § 41. (1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und

Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe

vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

  (2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe

ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften

gemäß § 40 einstufen.

  (3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem

Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen

dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure,

praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche

Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der

Hersteller oder Importeure einholen.

  (4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die

Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:

  1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz

     1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I

     Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl.

     Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl.

     I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, können

     Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen,

     davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung

     zutreffend und vollständig sind.

  2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet

     oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen

     Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff

     keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten

     Bundesgesetzen unterliegt.

  (5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß

und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die

Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von

mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende

Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung

ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten

von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können,

vorzunehmen.

  (6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob

explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer

für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration

vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren

gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende

Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung

ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

 

Beachte

 

Zu Abs. 7: Zum Inkrafttreten vgl. § 110 Abs. 7

          Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

 

  § 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde,

fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2,

3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges

Arbeitsergebnis erreicht werden kann

  1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht

     möglich ist,

  2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften

     aufweisen.

  (2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung

von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet

werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die

von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert

werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden

kann.

  (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht

genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene

Aufwand vertretbar ist.

  (4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag

des Arbeitsinspektorates oder des Arbeitgebers, ob die Verwendung

eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten

Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der

jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

  (5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden,

erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist

dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

  (6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der

Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor

dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser

Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig

ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an

den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen

vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am

Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung

überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

  (7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber

schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter

Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die

Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im

Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung

nicht erbracht, hat die Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates

die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der

gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.

 

                   Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

 

  § 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde,

fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2,

3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der

Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

  (2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben

Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung

zu treffen:

  1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das

     nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu

     beschränken.

  2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen

     Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist

     auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

  3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von

     gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das

     unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

  4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies

     technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer

     nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen

     können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei

     werden können.

  5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß

     gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind

     diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu

     erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu

     beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

  6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind

     zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik

     entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

  7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein

     ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben

     Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls

     entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

  (3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder

Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen

Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer oder eine Überschreitung

eines Grenzwertes im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist,

müssen Arbeitgeber

  1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur

     Begrenzung der Exposition ausschöpfen,

  2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der

     Exposition der Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige

     Mindestmaß zu verkürzen,

  3. dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten

     die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden,

     und

  4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt

     notwendige Anzahl von Arbeitnehmer beschäftigt wird.

  (4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen

Arbeitgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden

Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den

Arbeitnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

 

Beachte

 

Zu Abs. 2 und 5: Zum Inkrafttreten vgl. § 110 Abs. 4

               Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

 

  § 44. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des

Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Arbeitgeber dafür

sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei

bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für

Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.

  (2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe

entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen

Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über

notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind,

soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges

dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit

auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes

beizugeben.

  (3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen

Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen

gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen

getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer

vermieden werden.

  (4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu

Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde,

fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der

Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese

Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die

unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen

gut sichtbar gekennzeichnet sein.

  (5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2

gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

 

                             Grenzwerte

 

  § 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist

der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die

höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf

oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem

jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei

wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die

Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht

unangemessen belästigt.

  (2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert

in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration

eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in

der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik

erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden

Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz

heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen

Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten

MAK-Werte aufgestellt werden können.

  (3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in

Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht

überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert

stets möglichst weit unterschritten wird.

  (4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in

Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets

möglichst weit unterschritten wird.

  (5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein

MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die

Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von

Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

  (6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen

müssen die Arbeitgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die

Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

  1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten

     benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden,

  2. die Dauer der Exposition für diese Arbeitnehmer auf das

     unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und

  3. diese Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden

     persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

  (7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung,

für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen

Arbeitgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes

als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so

gering wie möglich ist.

 

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 110 Abs. 6 und BGBl. II Nr. 309/2004

(§ 22 Abs. 1).

                              Messungen

 

  § 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein

TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines

solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen

Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder

durchführen lassen.

  (2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher

Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und

Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für

die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher

Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen

zu lassen.

  (3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über

die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen

verfügen.

  (4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu

messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am

Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die

Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das

die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der

Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

  (5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu

messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der

Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im

Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration

repräsentativen Meßergebnis führen.

  (6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines

Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in

angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene

Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese

Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige

Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren

Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der

Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition

der Arbeitnehmer führen könnte.

  (7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines

Grenzwertes, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen

festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine

neuerliche Messung vorzunehmen.

  (8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit

der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines

explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes

vorliegt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen

und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

 

                    Verzeichnis der Arbeitnehmer

 

  § 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde,

fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3

oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener

Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe

ausgesetzt sind.

  (2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer

insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

  2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

  3. Art der Gefährdung,

  4. Art und Dauer der Tätigkeit,

  5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit

     vorhanden,

  6. Angaben zur Exposition, und

  7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen

     Arbeitsstoffen.

  (3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten

und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende

der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre

aufzubewahren.

  (4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem

Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des

Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon

aushändigen.

 

                   Verordnungen über Arbeitsstoffe

 

  § 48. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

  2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

  3. die Grenzwerte,

  4. nähere Bestimmungen über

     a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen,

        die Messungen durchführen dürfen,

     b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte,

        Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,

     c) Zeitabstände der Messungen.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung

anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von

Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das

Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43

Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu

Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere

gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung

genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf

arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der

Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

 

Beachte

 

vgl. § 112 Abs. 2

                            5. Abschnitt

                       Gesundheitsüberwachung

                  Eignungs- und Folgeuntersuchungen

 

  § 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer

Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen

Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit

verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt,

dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn

  1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt

     wurde (Eignungsuntersuchung) und

  2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in

     regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden

     (Folgeuntersuchungen).

  (2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und

länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte)

getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von

Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den

Organismus besonders belastender Hitze.

  (3) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall mit Bescheid für eine

Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1

angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben,

sofern

  1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen

     Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und

  2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene

     Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung

     prophylaktische Bedeutung zukommt.

  (4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über

Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß

die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und

zu beurteilen sind.

  (5) In Bescheiden gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände

der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche

Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.

  (6) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag des Arbeitgebers oder

von amtswegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die

Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

Beachte

 

vgl. § 112 Abs. 2

                  Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

 

  § 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender

Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt

werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische

Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese

Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.

  (2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die einer

gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in

regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der

Hörfähigkeit unterziehen.

 

Beachte

 

Zum Inkrafttreten vgl. § 112 Abs. 1

                  Sonstige besondere Untersuchungen

 

  § 51. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit

verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen

Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere

ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür

sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder

ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit

sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer

solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

  (2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen

Arbeitnehmer

  1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

  2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

  3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder

  4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete

     Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für

     andere Personen entstehen kann.

  (3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem

Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit

im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die

Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer

Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt

werden.

 

Beachte

 

vgl. § 112 Abs. 2

         Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

 

  § 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs-

und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien

     durchzuführen und zu beurteilen.

  2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund

     festzuhalten.

  3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (,,geeignet'', ,,nicht

     geeignet'').

  4. Wenn die Beurteilung auf ,,geeignet'' lautet, aber eine

     Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten

     erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur

     vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

  5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen

     Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher

     Ausfertigung zu übermitteln.

  6. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und

     zu erläutern.

  7. Wenn die Beurteilung auf ,,geeignet'' lautet, ist diese

     Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich

     mitzuteilen.

 

                     Überprüfung der Beurteilung

 

  § 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und

Folgeuntersuchungen von amtswegen die übermittelten Befunde und

Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu

überprüfen.

  (2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem

Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.

  (3) Über die gesundheitliche Eignung entscheidet das

Arbeitsinspektorat mit Bescheid. Im Verfahren haben der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen

Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind vom Arbeitsinspektorat dem

Arbeitgeber jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kenntnis

zu bringen.

  (4) Führt die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat zu einem von

der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, so

ist diesem Arzt eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Führt

die Überprüfung einer auf ,,nicht geeignet`` lautenden ärztlichen

Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat zu einem abweichenden

Ergebnis, ist dieser Arzt außerdem vor Bescheiderlassung anzuhören.

  (5) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen,

wenn

  1. die Beurteilung auf ,,geeignet`` lautet,

  2. die Überprüfung ergibt, daß der Arbeitnehmer für die betreffende

     Tätigkeit geeignet ist und keine zusätzlichen Maßnahmen zur

     Verminderung der Gesundheitsgefährdung notwendig sind, und

  3. weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf

     Erlassung eines Bescheides stellen.

  (6) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes bis

zur Folgeuntersuchung vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund

der Überprüfung geboten erscheint, ist von amtswegen oder auf Antrag

mit Bescheid der Zeitabstand zu verkürzen.

  (7) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis

zur Folgeuntersuchung vorgesehen und ergibt die Überprüfung, daß eine

solche Verkürzung nicht erforderlich ist, so hat das

Arbeitsinspektorat dies dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie dem

Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, mitzuteilen.

  (8) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung

und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung

kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

  (9) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der

Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt

Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser

personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der

Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4 ASVG darstellt.

 

             Bescheide über die gesundheitliche Eignung

 

  § 54. (1) Die bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen

Eignung auf Grund einer Eignungsuntersuchung oder Folgeuntersuchung

kann erfolgen

  1. unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,

  2. unter der Bedingung, daß der Arbeitgeber bestimmte im Bescheid

     festzulegende geeignete Maßnahmen trifft, die die

     Gesundheitsgefährdung vermindern.

  (2) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen

Nichteignung darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten

Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des

Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung durch

Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 5.

  (3) Das Arbeitsinspektorat kann im Bescheid aussprechen, daß das

Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam

wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter

Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.

  (4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer

Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid festzulegen, zu welchem

Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In

diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten

Tätigkeiten wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung

die Beurteilung ,,geeignet'' ergeben hat.

  (5) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag des

Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder von amtswegen zu erfolgen,

wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß die

gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben

ist.

 

Beachte

 

Zum Inkrafttreten vgl. § 112 Abs. 1

        Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

 

  § 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben beider Durchführung von

wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen

besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:

  1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen

     einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die

     Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.

  2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund

     festzuhalten.

  3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und

     zu erläutern.

  (2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem

Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.

 

                       Ermächtigung der Ärzte

 

  § 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu

ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

  (2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales

zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der

jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und

nachweist, daß er

  1. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen

     Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung

     zur Gänze selbst erfüllt oder

  2. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder

     geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.

  (3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der

Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung

unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer

Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.

  (4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von

Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für

die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit

verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu

hören.

  (5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales

zu widerrufen, wenn

  1. die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft

     vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses

     Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und

     Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder

  2. innerhalb der letzten fünf Jahre trotz rechtskräftig erteilter

     Ermächtigung keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen

     wurden oder

  3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht

     mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung

     erteilt wurde, nicht eingehalten werden.

  (6) Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der

Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach

der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere

persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen

erforderlich sind.

  (7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine

Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und den gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf

Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu

enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art

der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.

 

                      Kosten der Untersuchungen

 

  § 57. (1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom

Arbeitgeber zu tragen.

  (2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der

Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines

Versicherungsträgers erfolgen.

  (3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere

Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine

Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der

Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für

Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit

durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

  (4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen

privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der

Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen

Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner

Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die

Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

  (5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt,

mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von

Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

  (6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt,

die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von

Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten

Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem

Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des

Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine

Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber

glaubhaft zu machen.

  (7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in

personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im

Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert.

Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem

ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen

Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz

ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der

Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6

enthalten sind.

  (8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende

Untersuchungen der Hörfähigkeit.

 

                      Pflichten der Arbeitgeber

 

  § 58. (1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu

den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen

für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie

zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.

  (2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende

Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere

Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt,

müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter

Fortzahlung des Entgelts gewähren.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs-

oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen,

die folgendes zu enthalten haben:

  1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,

  2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,

  3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,

  4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,

  5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,

  6. Datum jeder Untersuchung.

  (5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden

Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des

Arbeitsinspektorates anzuschließen.

  (6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der

Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem

zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat

die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

  (7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem

Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und

Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon

aushändigen.

 

            Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

 

  § 59. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen

     erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige

     besondere Untersuchungen geboten sind,

  2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende

     Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere

     Untersuchungen durchzuführen sind,

  3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei

     insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen

     und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der

     Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von

     Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach

     welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die

     Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen

     Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

 

                            6. Abschnitt

                  Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

            Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

 

  § 60. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so

vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

  (2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch

Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene

Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre

gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

  (3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach

Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

 

                            Arbeitsplätze

 

  § 61. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein

und so. erhalten werden, daß die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr

für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

  (2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht

einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere

Weise ungewollt verändern.

  (3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen

erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder

herabfallende Gegenstände versehen sein.

  (4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen

sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert

bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht

möglich, so muß den Arbeitnehmern erforderlichenfalls in der Nähe des

Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur

Verfügung stehen.

  (5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet

werden, sind den Arbeitnehmern geeignete Sitzgelegenheiten zur

Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische,

Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,

soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.

  (6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an

abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitnehmer nur allein

beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt

ist.

  (7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen

ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der

Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen

Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits

umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im

Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer durch geeignete

Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt

sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die

Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können.

  (8) Für Verkaufsstände im Freien gilt abweichend von Abs. 7

folgendes:

  1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt

     werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft,

     Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von

     Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.

  2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich

     im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen

     Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmer außerdem nur

     beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand

     mehr als + 16 Grad C beträgt.

 

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 113 Abs. 1

                Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

 

  § 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die

damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind,

dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die

  1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,

  2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen

     und

  3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

  (2) Abs 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen

von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines

Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie

sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.

  (3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus

nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verläßlich sind.

  (4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich

ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu

erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen

Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und

Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter

Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie

sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und

Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

  (5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen

Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist,

dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person

durchgeführt werden. Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie

sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der

Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von

Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die

erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

  (6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des

Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 über

verantwortliche Personen anzuwenden sind.

  (7) Abs. 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber soweit dies zur

Vermeidung einer Gefahr für die, Sicherheit oder die Gesundheit der

Arbeitnehmer erforderlich ist.

  (8) Arbeitgeber haben ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen,

die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses

Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse

enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu

halten.

 

Beachte

Zu Abs. 1 und 2: Zum Inkrafttreten vgl. § 113 Abs. 1

                     Nachweis der Fachkenntnisse

 

  § 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein

Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder

durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder, wenn

diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-

Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr ermächtigt wurde.

  (2) Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr dafür gegeben

ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise

vermittelt werden. Die Ermächtigung ist unter Auflagen zu erteilen,

wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vermittlung der

Fachkenntnisse erforderlich ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,

wenn gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu

erlassenen Verordnungen über die Vermittlung der Fachkenntnisse

verstoßen wurde, die Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn die

Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen.

  (3) Zur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von

Sprengarbeiten sind von der Unterrichtsanstalt oder ermächtigten

Einrichtung nur Auszubildende zuzulassen, die eine Bescheinigung der

Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen

Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen, der

Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Verläßlichkeit beibringen. Zur

Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß

§ 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, heranzuziehen,

wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu

berücksichtigen sind.

  (4) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist von der zuständigen Behörde

zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der

betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet

ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines

Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere

Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr

gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Arbeitgeber, dem

zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder

Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.

  (5) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des

Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, der zuständigen Behörde

zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Arbeitgeber Umstände bekannt, die

zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er

dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.

  (6) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des

Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von

Sprengarbeiten führen könnten, der zuständigen Behörde zur Kenntnis

zu bringen.

 

                        Handhabung von Lasten

 

  § 64. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt

jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer,

insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und

Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder

ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine

Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich

bringt.

  (2) Arbeitgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu

treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß

Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

  (3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Arbeitnehmer Lasten manuell

handhaben müssen, so haben die Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung

und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den

erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der

Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß es bei den Arbeitnehmern

nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt

oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem sie unter

Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der

Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen treffen.

  (4) Arbeitnehmer dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur

beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über

ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.

  (5) Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten

beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene

Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit

auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der

Lasten erhalten. Die Arbeitnehmer müssen genaue Anweisungen über die

sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden

Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.

 

Beachte

 

Zu Abs. 2 und 3: Zum Inkrafttreten vgl. § 114 Abs. 1

Zu Abs. 4: Zum Inkrafttreten vgl. § 114 Abs. 2

                                Lärm

 

  § 65. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der

Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu

gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die

Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau

gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes

und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms,

möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

  (2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch

zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt

sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden

kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch

Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in

regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen

zu wiederholen.

  (3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der

Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren

muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen

Ergebnis führen.

  (4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen

Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.

Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  1. Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der

     Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren

     getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

  2. Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung

     zu stellen.

  3. Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.

  4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der

     Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.

  5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein

     Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der

     Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung

     festzulegen und durchzuführen.

  6. Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der

     Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf

     dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der

     Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem

     zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

     Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich

     betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

 

                Sonstige Einwirkungen und Belastungen

 

  § 66. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der

Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und

alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von

Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden,

möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere

physikalische Einwirkungen.

  (2) Arbeitgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,

damit die Arbeitnehmer keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch

blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze,

Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt

sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

  (3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder

sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden

oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung

der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische

Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer,

Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt

für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen

physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter

vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen

Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.

 

                       Bildschirmarbeitsplätze

 

  § 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine

Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer

Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des

Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser

Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die

Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie

gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit

bilden.

  (2) Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze

ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe-

oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet

werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen

entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und

Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

  (3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten,

daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen

und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung

und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden

werden.

  (4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3

anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

  (5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind

die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art

der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3

zulässig:

  1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

  2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

  3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch

     die Öffentlichkeit bestimmt sind,

  4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen

     Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten

     Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und

  5. Display-Schreibmaschinen.

  (6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch

für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von

Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung

gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder

Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.

Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

 

              Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

 

  § 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist

auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf

physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf

Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche

Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen,

wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu

berücksichtigen ist.

  (2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der

Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen

Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende

Faktoren zu berücksichtigen:

  1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.

  2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem

     Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden

     können.

  3. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen

     Abläufe bieten.

  4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem

     Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.

  5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die

     Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

  (3) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht

unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät

benutzen, gilt folgendes:

  1. Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, daß die

     tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen

     oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die

     Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

  2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen

     und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie

     anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten

     von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt

     werden können.

  3. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche

     Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der

     Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.

  4. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu

     stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3

     ergeben, daß diese notwendig sind.

  (4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer

finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

  (5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am

Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

  (6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte

ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der

Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht

entgegenstehen. Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer-

und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an

Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die

Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der

Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.

  (7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der

Arbeitsstätte.

 

                    Persönliche Schutzausrüstung

 

  § 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung,

die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu

werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit

bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete

Zusatzausrüstung.

  (2) Persönliche Schutzausrüstungen sind von den Arbeitgebern auf

ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch

kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch

arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt

werden können.

  (3) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen

Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem

widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.

  (4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen

Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen

eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder

des Inverkehrbringers bestimmt sind.

  (5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen

Gebrauch durch einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Erfordern die

Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind

entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die

verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme

ergeben.

  (6) Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende

Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes

Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie

hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die

Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu

berücksichtigen.

 

              Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

 

  § 70. (1) Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche

Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die

  1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das

     Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und

     Gesundheitsanforderungen entsprechen,

  2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst

     eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

  3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,

  4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen

     Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie

  5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.

  (2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer

ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber

diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der

einzelnen Arbeitnehmer und die Leistungswerte der persönlichen

Schutzausrüstung.

  (3) Werden von Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstungen

erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften

gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen

Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese persönlichen

Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer

Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens

geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen entsprechen.

  (4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz

mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese

Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung

gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

  (5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen die

Arbeitgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen

Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2

und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu

umfassen:

  1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die

     anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden

     können,

  2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche

     Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz

     gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle

     Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst

     darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und

  3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren

     persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2

     genannten Eigenschaften.

  (6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung

maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Arbeitgeber sind verpflichtet,

diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem

Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Beachte

Zu Abs. 2: Zum In-Kraft-Treten vgl. § 114 Abs. 3, BGBl. II Nr.

           253/2001 (§ 21 Abs. 2) und BGBl. II Nr. 309/2004 (§ 22

           Abs. 1).

                           Arbeitskleidung

 

  § 71. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit

entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine

Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

  (2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine

bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung

durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe

verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten

den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen

und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.

 

         Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

 

  § 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse

     erforderlich ist, die Ermächtigung nach § 63 sowie die

     Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der

     Fachkenntnisse,

  2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte

     wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung

     solcher Grenzwerte vorliegen,

  3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die

     Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 65

     Abs. 4,

  4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte

     (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche

     Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte

     vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte

     geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der

     Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese

     physikalischen Einwirkungen

  5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche

     Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die

     Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,

  6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur

     Verfügung gestellt werden muß.

  (2) Für persönliche Schutzausrüstungen, die in Betrieben verwendet

werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht

anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden

Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer

Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und

Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch

besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und

über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.

 

                            7. Abschnitt

                          Präventivdienste

 

                Bestellung von Sicherheitsfachkräften

 

  § 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für

Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt

werden:

  1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines

     Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder

  2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

  3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.

  (2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden,

die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.

  (3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde

weisungsfrei.

  (4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das

für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie

die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu

stellen.

  (5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums

entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des

Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme

externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der

Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte

nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche

Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

 

Beachte

 

Zum Inkrafttreten vgl. § 116 Abs. 1

              Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

 

  § 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis

über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit

und Soziales anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.

  (2) Eine Fachausbildung ist auf Antrag anzuerkennen, wenn

  1. nach dem vorgelegten Ausbildungsplan davon auszugehen ist, daß

     sie die Auszubildenden in die Lage versetzt, die Aufgaben einer

     Sicherheitsfachkraft zu erfüllen und das dafür notwendige Wissen

     auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse über die

     maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermittelt und

  2. die Ausbildungseinrichtung über die zur Erreichung des

     Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, Lehrmittel und

     Lehrkräfte verfügt.

  (3) Die Anerkennung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu

erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen

Ausbildung im Hinblick auf Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 erforderlich ist.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung

nicht mehr gewährleistet ist.

  (4) Zur Fachausbildung sind nur Personen zuzulassen, die über

ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet und ausreichende

betriebliche Erfahrungen verfügen. Personen, die diese

Grundkenntnisse nicht durch den erfolgreichen Abschluß einer

geeigneten Ausbildung nachweisen, dürfen erst nach erfolgreicher

Ablegung einer Aufnahmeprüfung zur Fachausbildung zugelassen werden.

 

                      Sicherheitstechnische Zentren

 

  § 75. (1) Für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im

Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt

sein:

  1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer

     Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen

     Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische

     Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.

  2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt

     werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodaß

     gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine

     sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens

     70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß

     nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist,

     die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt

     werden.

  3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal

     beschäftigt werden.

  4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße

     sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen,

     Geräte und Mittel vorhanden sein.

  (2) Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:

  1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines

     Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,

     Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und

     Telefonnummer des Zentrums,

  2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben

     nach Z 1,

  3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.

  (3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung

nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen

nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die

Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das

Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel

vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein

sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen

nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an

die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und

5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl.

Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer

  1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,

  2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der

     Mängel zu übermitteln und

  3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder

     ob Strafanzeige erstattet wurde.

  (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat

jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen

und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese

Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter,

Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese

Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei

denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die

Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige

Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende

Zentrum aus der Liste zu streichen.

 

   Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

 

  § 76. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber,

die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die

Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber

bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu

unterstützen.

  (2) Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheitsund

Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über

Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche

Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die

Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn

Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund

einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

  (3) Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und

erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

   1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der

      Unfallverhütung,

   2. bei der Planung von Arbeitsstätten,

   3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

   4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei

      der Einführung von Arbeitsstoffen,

   5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen

      Schutzausrüstungen,

   6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen

      ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere

      der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

   7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur

      Evakuierung,

   8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

   9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

  10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung

      von Betriebsanweisungen und

  11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.

  (4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die

Sicherheitsfachkräfte

  1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den

     Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte

     erteilen,

  2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten,

     und

  3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.

 

                  Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

 

§ 77. In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die

für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

   1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in

      Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,

   2. die Beratung der Arbeitnehmer, der

      Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in

      Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der

      menschengerechten Arbeitsgestaltung,

   3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und

      auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an

      Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

   4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von

      Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die

      Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

  4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den

      Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und

      Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt

      Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

   5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie

      festgelegten jährlichen Präventionszeit,

   6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des

      zentralen Arbeitsschutzausschusses,

   7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von

      Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und

      Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der

      Arbeitsgestaltung und

   8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer

      Sicherheitsfachkräfte.

 

      Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

 

  § 77a. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von

Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen

Arbeitsmediziner zu erfolgen.

  (2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2

genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als

auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu

erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der

Präventivfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1 und 3 und § 81 Abs. 1 und 3 in

der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Baustellen und

auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:

  1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal

     in zwei Kalenderjahren,

  2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens

     einmal im Kalenderjahr.

  (3) Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu

veranlassen. Bezieht sich eine aus Anlaß der in §§ 76 Abs. 3 und 81

Abs. 3 genannten Fälle veranlaßte Begehung auf alle Aspekte von

Sicherheit und Gesundheitsschutz, gilt diese als Begehung nach

Abs. 2.

  (4) Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 und 3 dafür zu

sorgen, daß nach Möglichkeit alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit

sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige

persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert

sind.

  (5) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie

viele Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt

werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten

die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch

dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro

Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als

30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte

beschäftigt werden. Die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu

50 Arbeitnehmern gelten auch dann, wenn in einer Arbeitsstätte bis

zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von

50 Arbeitnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in dieser

Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des

Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, beschäftigt

werden.

  (6) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen

Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der

Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie

organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies

gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den

§§ 77 und 82 eingerichtet ist.

  (7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die

vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung

Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.

  (8) Im Fall des Abs. 5 letzter Satz sind Begehungen im Sinne des

Abs. 3 zusätzlich aus dem Erfordernis der spezifischen Aspekte von

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Lehrlinge oder der begünstigten

Behinderten zu veranlassen.

 

       Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

           in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

 

  § 78. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten

mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:

  1. durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,

  2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen

     Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der

     Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer

     beschäftigt, oder

  3. durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b

     (Unternehmermodell).

  (2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu

50 Arbeitnehmern kann erfolgen:

  1. durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oder

  2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des

     zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern

     der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer

     beschäftigt.

  (3) Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein

Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a Abs. 2 letzter Satz

ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal

rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 Z 27b bestraft wurde.

  (4) Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und

die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen

bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von

ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in

Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst

durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

 

            Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

 

  § 78a. (1) Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung der Arbeitnehmer in Arbeitsstätten mit bis zu

50 Arbeitnehmern hat der zuständige Träger der Unfallversicherung

Präventionszentren einzurichten. Diesen Präventionszentren müssen

Sicherheitsfachkräfte mit den Fachkenntnissen nach § 74 und

Arbeitsmediziner mit der Ausbildung nach § 79 Abs. 2, das

erforderliche Fach- und Hilfspersonal und die zur

arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung

erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung

stehen. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat sich dabei

vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer

und arbeitsmedizinischer Zentren zu bedienen, die die

Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.

  (2) Die Präventionszentren haben Verlangen der Arbeitgeber auf

Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so

bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzukommen

und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von

sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern anzubieten. Die

Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der

Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß

§ 76 Abs. 2 oder § 81 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das

Präventionszentrum hat das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens

binnen zwei Wochen von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung einer

Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung

des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.

  (3) Nimmt der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind

die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind

weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane

errichtet, alle Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen

Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und

Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein

Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die

Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 2

erster Halbsatz gilt sinngemäß.

  (4) Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85

Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß. Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und

Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht

gemeinsam erfolgen.

  (5) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung dem Arbeitgeber

die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung

der Arbeitsbedingungen in bezug auf Sicherheit und

Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer

Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekanntzugeben. Der Arbeitgeber

hat diese Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom

Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen den

Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu

übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind,

sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie

allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter

Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Der

Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von

Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen.

  (6) Die zuständigen Arbeitsinspektorate und das Bundesministerium

für Wissenschaft und Verkehr sind verpflichtet, dem zuständigen

Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro

Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen

Zuständigkeitsbereich erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu

50 Arbeitnehmern zu übermitteln:

  1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

  2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

  3. Anschriften der Arbeitsstätten.

  (7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet,

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens

einmal jährlich oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm

erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, für die ein

Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit

diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich

fallen:

  1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

  2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

  3. Anschriften der Arbeitsstätten und

  4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

  (8) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter

Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal

jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen

Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und

arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von

Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.

 

                           Unternehmermodell

 

  § 78b. (1) Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der

Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 85

Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie

  1. insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die

     erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oder

  2. insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und

     ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des

     Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.

  (2) Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssen

  1. insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation

     und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der

     Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen

     Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

     umfassen und

  2. durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2

     anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.

  (3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der

erfolgreiche Abschluß

  1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten

     umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten und

  2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten

     umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei

     Jahren.

  (4) Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf

den in Abs. 2 Z 1 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige

Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als

gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3

anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch

eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2

Z 2 zu bescheinigen.

 

                  Bestellung von Arbeitsmedizinern

 

  § 79. (1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese

Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines

     Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder

  2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

  3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

  (2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die

zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des

Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine

vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des

Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.

  (3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.

  (4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische

Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.

  (5) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung

des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu

sorgen.

  (6) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische

Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu

stellen.

  (7) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums

entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von

Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen

Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner

entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese

Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal

und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.

 

                       Arbeitsmedizinische Zentren

 

  § 80. (1) Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im

Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt

sein:

  1. Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen

     sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die

     arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen

     Normalarbeitszeit ausübt.

  2. Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über

     die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist,

     daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung

     im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann,

     wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten

     anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden

     wöchentlich beschäftigt werden.

  3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal

     beschäftigt werden.

  4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße

     arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen,

     Geräte und Mittel vorhanden sein.

  (2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:

  1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines

     Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,

     Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und

     Telefonnummer des Zentrums,

  2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben

     nach Z 1,

  3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.

  (3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung

nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen

nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die

Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das

Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel

vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein

arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen

nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige

wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige

Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11

und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993,

gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer

  1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,

  2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der

     Mängel zu übermitteln und

  3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob

     Strafanzeige erstattet wurde.

  (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat

jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen

und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen

Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der

Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und

Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle

arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach

Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3

ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.

Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6

Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.

 

      Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

 

  § 81. (1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die

Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die

Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf

die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber

bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu

unterstützen.

  (2) Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und

Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über

Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche

Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.

Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer

aufgenommen werden, oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer

Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlich ist.

  (3) Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls

weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

   1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am

      Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter

      Erkrankungen,

   2. bei der Planung von Arbeitsstätten,

   3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

   4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der

      Einführung von Arbeitsstoffen,

   5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen

      Schutzausrüstungen,

   6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen

      ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere

      des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der

      Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

   7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,

   8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und

      Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

   9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

  10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

  11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung

      von Betriebsanweisungen und

  12. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.

  (4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner

  1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den

     Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte

     erteilen, soweit dem nicht die ärztliche

     Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

  2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten,

     und

  3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.

  (5) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Arbeitnehmer sich

auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit

je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am

Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die

Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben

unberührt.

 

                      Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

 

  § 82. In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für

folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

   1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den

      Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,

   2. die Beratung der Arbeitnehmer, der

      Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in

      Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die

      Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der

      menschengerechten Arbeitsgestaltung,

   3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und

      auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an

      Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

   4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von

      arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie

      die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

  4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den

      Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und

      Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt

      Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

   5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum

      Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen

      Präventionszeit,

   6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit

      der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,

   7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie

      festgelegten jährlichen Präventionszeit,

   8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des

      zentralen Arbeitsschutzausschusses,

   9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von

      Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und

      Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der

      Gesundheitsförderung und

  10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.

 

                           Präventionszeit

 

  § 82a. (1) Sofern § 77a nicht anderes bestimmt, sind

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der

im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.

  (2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt

  1. für Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen

     mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und

     Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro

     Arbeitnehmer,

  2. für Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro

     Arbeitnehmer.

Bei der Berechnung der jährlichen Präventionszeit für die jeweilige

Arbeitsstätte sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze

Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine

Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden

Kalenderjahr hat erst bei Änderungen der der Berechnung zugrunde

gelegten Arbeitnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.

  (3) Für jeden Arbeitnehmer, der mindestens 50-mal im Kalenderjahr

Nachtarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 des

Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 354/1998, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 leistet, erhöht sich die

jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden pro Kalenderjahr.

  (4) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich

nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von

einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und

auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind

einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für

die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende

Präventivdienstbetreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung

anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt

wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die jährliche

Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen

Arbeitnehmerzahl pro Jahr.

  (5) Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte

im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß

von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten

Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen

25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der

in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation

gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete

Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch

Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die

Arbeitsmediziner zu beschäftigen.

  (6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die

Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der

betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder

Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.

  (7) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere

Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner kann

auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus

organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.

 

                          Sonstige Fachleute

 

  § 82b. (1) Der Arbeitgeber hat den in der Präventionszeit

beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu

stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde

weisungsfrei.

  (2) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstige

Fachleute haben zusammenzuarbeiten.

  (3) § 84 Abs. 1 gilt. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre

Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht

überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich,

dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit

samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen,

der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer

Tätigkeit zu enthalten hat. § 84 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz

gilt.

  (4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88)

und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung

sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie

der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die

Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. § 84 Abs. 2 zweiter Satz gilt.

 

                       Gemeinsame Bestimmungen

 

  § 83. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen.

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als

Präventivfachkräfte bezeichnet.

  (2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der

Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine

Arbeitsstätte samt allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen

Arbeitsstellen zu erfolgen.

  (5) Abweichend von Abs. 4 darf eine gesonderte Bestellung von

Präventivfachkräften für Baustellen erfolgen, wenn dies aus

organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.

  (6) Abs. 4 und 5 gilt auch bei Inanspruchnahme eines Zentrums.

Werden mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist

einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Gleiches gilt bei

Bestellung mehrerer betriebseigener Arbeitsmediziner. Bei Bestellung

mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums

neben betriebseigenen oder externen Präventivfachkräften ist für

deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.

  (7) Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw. deren Leitung sind

unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich

verantwortlichen Person zu unterstellen.

  (8) Arbeitgeber haben den betriebseigenen Präventivfachkräften

Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen

Fachkenntnisse zu erweitern.

  (9) Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die

Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des

Unternehmermodells gemäß § 78b enthebt die Arbeitgeber von ihrer

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die

Verantwortlichkeit für die Einhaltung von

Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.

§§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für betriebseigene

Präventivfachkräfte.

 

                     Aufzeichnungen und Berichte

 

  § 84. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die

geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz

durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von

ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren

Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen

Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer

Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte

gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger im Betrieb zu übergeben.

  (2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die

Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe

entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie

dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre

Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der

Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.

  (3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die

Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden

Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der

Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische

Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der

Arbeitgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu

übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind,

ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die

Arbeitnehmer aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der

Arbeitgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu

übermitteln.

  (4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren

sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft

darüber zu erteilen

  1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom

     Zentrum beschäftigt wird,

  2. welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen

     vom Zentrum betreut werden, und

  3. welche Präventionszeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und

     auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.

 

                           Zusammenarbeit

 

  § 85. (1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und

Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.

  (2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der

Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen

durchzuführen.

  (3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß

Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die

Belegschaftsorgane beizuziehen.

 

                       Meldung von Mißständen

 

  § 86. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer

Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und

des Gesundheitsschutzes dem Arbeitgeber oder der sonst für die

Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person

sowie den Belegschaftsorganen mitzuteilen.

  (2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine

ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der

Arbeitnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen

Arbeitnehmer und den Arbeitgeber oder die für die Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie

die Belegschaftsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung

der Gefahr vorzuschlagen.

  (3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben

Präventivfachkräfte das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu

wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber

getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,

um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Arbeitgeber eine

Beseitigung dieser Mißstände verlangt haben.

 

                             Abberufung

 

  § 87. (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der

Arbeitgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des

Arbeitsschutzausschusses abberufen.

  (2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine

Präventivfachkraft die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen

Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat vor

Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 130 diese

Beanstandungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

  (3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Arbeitgeber im

Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den

Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß sind

unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten

Mängel bei der Aufgabenerfüllung zu behandeln.

  (4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Arbeitgeber im

Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat

binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu

nehmen.

 

                        Arbeitsschutzausschuss

 

  § 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in

denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen

Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für

Arbeitsstätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze

Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen

vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen sind, erst ab der

regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf

Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten

Arbeitnehmer sind einzurechnen.

  (2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige

Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der

betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf

eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der

Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat

sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf

die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im

Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge

der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der

Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die

innerbetriebliche Zusammenarbeit in allen Fragen von Sicherheit und

Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die

innerbetriebliche Weiterentwicklung des ArbeitnehmerInnenschutzes zu

erarbeiten.

  (3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung

     beauftragte Person;

  2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in

     der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten;

  3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere

     Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind,

     deren Leiter;

  4. der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für

     die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein

     Vertreter;

  5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;

  6. je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane.

  (4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Arbeitgeber

oder eine von ihm beauftragte Person.

  (5) Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat den

Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro

Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu

erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des

Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der

Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt.

Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist

mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu

enthalten:

  1. Ort und Zeit der Sitzung;

  2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der

     Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte

     vorzusehen hat;

  3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

  (6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des

Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von

Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit

Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- oder Umweltschutzes sowie

das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

  (7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein

Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu

enthalten:

  1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

  2. die Beratungsgegenstände;

  3. die Namen der Anwesenden;

  4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den

     Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge,

     die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu

     enthalten hat.

  (8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Arbeitgeber gemäß § 82b

Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an

der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren

schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des

Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des

Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem

zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

 

                Zentraler Arbeitsschutzausschuss

 

  § 88a. (1) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in

denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist er

verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen

Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 88 Abs. 2 gilt. Darüber

hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene

Arbeitsstätten des Arbeitgebers zu beraten, für die kein eigener

Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.

  (2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie

     höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers;

  2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen

     Arbeitsschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane;

  3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte

     Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine

     Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.

  (3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des

zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so

gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:

  1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie ein

     weiterer Vertreter des Arbeitgebers;

  2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen

     Arbeitschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane;

  3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen entsandte

     Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der

     Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und

     der Arbeitsmediziner.

  (4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den

Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Arbeitsstätten,

für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist,

beigezogen werden.

  (5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom

Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis,

mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 88 Abs. 5 zweiter

Satz ist anzuwenden.

  (6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor

dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

  1. Ort und Zeit der Sitzung;

  2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der

     lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;

  3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

  (7) § 88 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und

vierter Satz sind anzuwenden.

 

                Zentren der Unfallversicherungsträger

 

  § 89. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch

Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beauftragen,

sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren

einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.

  (2) Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75

Abs. 1. Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die

Anforderungen des § 80 Abs. 1 erfüllen.

  (3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann

durch Verordnung die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen für ihren Zuständigkeitsbereich beauftragen,

sicherheitstechnische Zentren oder arbeitsmedizinische Zentren

einzurichten und zu betreiben. Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

                    Verordnungen über Präventivdienste

 

  § 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln:

  1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung

     für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung

     und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung,

     wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei

     Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen

     Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

  2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für

     Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;

  3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und

     arbeitsmedizinische Zentren;

  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

                            8. Abschnitt

                       Behörden und Verfahren

 

                      Arbeitnehmerschutzbeirat

 

  § 91. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über

Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der

Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.

  (2) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem

Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:

  1. ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,

  2. zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,

  3. zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,

  4. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

  5. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,

  6. zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,

  7. zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und

  8. zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

  (3) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter

der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche

Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand

berührt wird.

Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des

Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem

Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt

werden.

  (4) Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters

die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach

dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien

einzuladen.

  (5) Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.

  (6) Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.

  (7) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der

Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten

Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige

beizuziehen.

  (8) Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem

Zentral-Arbeitsinspektorat.

 

                      Arbeitsstättenbewilligung

 

  § 92. (1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der

Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten

Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken

können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen

Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

  (2) Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers

zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den

Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daß

überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls

vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des

Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind

vorzuschreiben, wenn

  1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur

     Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

     Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz

     oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen

     hinausgehen, oder

  2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder

     Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen

     Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten

     Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.

  (3) Dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung sind eine Beschreibung

der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der

Arbeitsmittel und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die

sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen in

dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicherheits- und

Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen,

soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der

Antragstellung bereits möglich ist.

  (4) Eine Arbeitsstättenbewilligung erlischt, wenn der Betrieb der

Arbeitsstätte nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Bewilligung

aufgenommen wird oder wenn der Betrieb durch mehr als fünf Jahre

unterbrochen wird. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des

Arbeitgebers auf sieben Jahre verlängern, wenn es Art und Umfang des

Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens

unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.

  (5) Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer

Bewilligung, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn

durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die

Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese

Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu

umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes

der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

  (6) Bestehen Zweifel, ob die Errichtung oder die Änderung einer

Arbeitsstätte einer Bewilligung bedarf, so hat die zuständige Behörde

auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsinspektorates zu prüfen

und festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 5

vorliegen.

  (7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird

durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt.

Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des

Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für

die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

                Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

 

  § 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für

  1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der

     Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

  2. bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des

     Mineralrohstoffgesetzes,

  3. genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes,

     RGBl. Nr. 5/1907,

  4. Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des

     § 37 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, bedürfen,

  5. bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47

     und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 66

     des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

  6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes,

     BGBl. Nr. 254/1976,

  7. genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im

     Sinne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr.

     325/1990,

  8. bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des

     Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253,

  9. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im

     Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl.

     Nr. 196/1935.

  (2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die

Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen

Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen

anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden,

wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu

erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der

erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und

Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren

Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2

letzter Satz anzuwenden.

  (3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer

Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach

den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung

bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen

sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis

genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch

nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

auswirkt.

  (4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und

Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers

abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die

Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

  (5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in

Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als

Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

 

             Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

 

  § 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem

Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des

Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:

  1. Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 17 des

     Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975,

  2. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr.

     70/1968,

  3. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß § 4 des

     Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

  4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem

     Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957,

     BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem

     Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93

     anzuwenden ist,

  5. Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem

     Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

  6. Genehmigung von Anlagen nach §§ 31a, 31c, 32, 40 und 41 des

     Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,

  7. Genehmigungen und Bewilligungen nach dem

     Mineralrohstoffgesetz,

  8. Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem

     Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967,

  9. Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem

     Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.

  (2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn

Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen

und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der

erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und

Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren

Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung

derartiger Anlagen.

  (3) Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter

Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung

nach § 93 Abs. 1, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der

Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde

zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und

Auflagen vorzuschreiben.

  (4) Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung

bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1

vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen

vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine

Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der

Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz

keine Anwendung gefunden haben.

  (5) Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Abs. 4 mit

folgender Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige

Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige

Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige

Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche

Vorschreibungen erforderlich so hat die Vorschreibung durch jene

Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der

diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen

sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz zuständige

Behörde.

  (6) Für Auflagen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 5 ist § 92 Abs. 2

letzter Satz anzuwenden.

  (7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird

durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt.

Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag

des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen

für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

                              Ausnahmen

 

  § 95. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in

Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig

von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den

Verordnungen festzulegen, daß die zuständige Behörde von diesen

Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

  (2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt sowie

in §§ 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn

diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

  (3) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf

begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen

der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und

6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß

     Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung

     der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom

     Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz

     erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen

     der Verordnung, und

  3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1

     ausgeschlossen ist.

  (4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung

bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur

Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich

ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind von der zuständigen Behörde

aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn

die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr

vorliegen.

  (5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 3 wird durch einen

Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der

für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.

  (6) Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Abs. 3 auch

auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen

werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach

§ 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder des Inhabers oder Betreibers

einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.

  (7) Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere künftige Baustellen

oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers beantragt, so ist

für das Verfahren jene Behörde zuständig, die für die Arbeitsstätte

zuständig ist, der diese Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen

organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel die für den

Unternehmenssitz zuständige Behörde. Wird eine Ausnahmegenehmigung

in Bezug auf mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers

oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen

Arbeitsstätten eines Arbeitgebers verwendet werden sollen,

beantragt, für deren Erteilung vollkommen identische Voraussetzungen

vorliegen, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz des

Arbeitgebers zuständige Behörde zuständig.

 

                   Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen

 

  § 96. (1) Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die

Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete

Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise

Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von

Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder

Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.

  (2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag

des Arbeitgebers die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

  (3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine

aufschiebende Wirkung zu.

  (4) Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag

ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht

kürzer befristet sind.

  (5) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und

Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 zu

übermitteln.

  (6) Abs. 1 und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund

gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht

anzuwenden.

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

 

Beachte

 

Zu Abs. 4 und 7: Zum Inkrafttreten vgl. § 118 Abs. 2

                       Meldung von Bauarbeiten

 

  § 97. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen

Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf

Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.

  (2) Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn

erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen

werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei

kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am

Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.

  (3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

erforderlichen Angaben enthalten.

  (4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das

Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm

beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so

entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.

  (5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren

Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die

Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der

Baustelle beginnt.

  (6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend

von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden

Arbeitgeber zu melden.

  (7) Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von

schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind

abweichend von Abs. 1 und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu

melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die

zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Die

Meldung muß abweichend von Abs. 2 jedenfalls vor Beginn der Arbeiten

erfolgen.

 

                        Sonstige Meldepflichten

 

  § 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat

tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern

nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

  (2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß

§ 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben

(§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu

melden.

  (3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen

Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die

damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern

dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

 

                        Behördenzuständigkeit

 

  § 99. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich

der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden

zu:

  1. hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes

     über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der

     Verkehrs-Arbeitsinspektion,

  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

  (2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen

Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit.

  (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die ,,zuständige Behörde``

verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:

  1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen

     Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster

     Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der

     Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die

     Bezirksverwaltungsbehörde,

  2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die

     nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige

     Genehmigungsbehörde,

  3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in

     Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,

     ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung

     durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

  3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in

      Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen

      und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen

      landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die

      Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

  4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen

     Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach

     landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die

     Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

  5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung

     nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,

     BGBl. Nr. 260/1975, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen

     einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der

     Landeshauptmann,

  6. bei der Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG und

     den Fernmeldebehörden der Bundesminister für Verkehr,

     Innovation und Technologie,

  7. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten

     die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige

     Behörde,

  8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

  (4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1

angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte

geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5

genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit

und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der Landeshauptmann.

 

                       Außergewöhnliche Fälle

 

  § 100. (1) Der 1. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes sowie die

in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden

auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit spezifischen Tätigkeiten

im Rahmen von Katastrophenhilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als

die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend

entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß

unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine

größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der

Arbeitnehmer gewährleistet ist.

  (2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind von diesem

Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende

Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

 

              Verordnungen über Behörden und Verfahren

 

  § 101. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in

Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,

  2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,

  3. die Meldepflichten gemäß § 97 Abs. 1, wobei Ausnahmen für

     Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind,

     vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach § 97 Abs. 3,

  4. Arbeiten im Sinne des § 98 Abs. 3 sowie den Inhalt der

     Meldung.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch

Verordnung weitere bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren den in

§ 93 Abs. 1 angeführten Verfahren gleichstellen, wenn gewährleistet

ist, daß in diesen Verfahren die Arbeitnehmerschutzbelange in

gleicher Weise berücksichtigt werden wie in einem

Arbeitsstättenbewilligungsverfahren. Eine solche Verordnung darf nur

im Einvernehmen mit dem für dieses bundesgesetzliche

Bewilligungsverfahren zuständigen Bundesminister erlassen werden.

  (3) Abs. 2 gilt für die Gleichstellung weiterer bundesgesetzlicher

Bewilligungsverfahren mit den in § 94 Abs. 1 angeführten Verfahren

sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Gleichstellung zu erfolgen hat,

wenn im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Auswirkungen auf den

Arbeitnehmerschutz zu erwarten sind und das Verfahren zur

Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes geeignet ist.

 

                             9. Abschnitt

         Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

                 Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5

 

  § 102. (1) §§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen

regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

  (2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung

der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens

fertiggestellt sein:

  1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100

     Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

  2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

  3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

  4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

  (3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen

Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der

Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen,

der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

 

                               Prüfung

 

  § 105. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt

für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung §

90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),

BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die

Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden

Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen

Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und

hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

         Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

 

  § 106. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits

genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des

2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen

und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist

insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche

Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder

Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

  (2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von

Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.

  (3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten

einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden

Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:

  1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und

     zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in

     Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen

     und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2

     und 3.

  2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22

     Abs. 5 und § 26 Abs. 10.

  3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18

     Abs. 6 erster Satz.

  4. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz,

     Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6

     sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

                     Brandschutz und Erste Hilfe

 

  § 107. (1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die

§§ 74, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8

AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der

erste Halbsatz lautet: "In Räumen, in denen giftige oder ätzende

Arbeitsstoffe verwendet werden,"

  (2) § 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer

Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen

für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.

  (3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die die Brandschutzgruppe regelt, gilt anstelle des

§ 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes § 79 AAV als Bundesgesetz.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

            Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

  § 108. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer

Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume

regelt, in Kraft.

  (2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für

das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und

Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und

Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1

letzter Satz AAV als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe,

dass der erste Halbsatz lautet: "Sofern die Arbeitskleidung bei

Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit

giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden

Arbeitsstoffen in Berührung kommt,"

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

                            Arbeitsmittel

 

  § 109. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel

festlegt, in Kraft.

  (2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die

§§ 41 Abs. 8, 59 und 60 AAV als Bundesgesetz.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

      Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

 

  § 110. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig

mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen

mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

  (1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten

Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:

  1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als

     100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

  2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

  3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

  4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

  (1b) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen

Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der

Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 1a jener Arbeitsstätte zuzurechnen,

der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

  (2) § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen

regelt, in Kraft.

  (3) § 42 Abs. 7 tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit

1. Juli 1995 in Kraft.

  (4) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung

nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen

Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (6) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

  (7) § 47 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als

250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit

1. Jänner 1996 in Kraft.

  (8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz

zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend

angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

(AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe,

Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3, 4, 5

erster Satz und Abs. 6 bis 11, für Arbeiten mit

gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot

von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die

Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die

Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe,

dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge "oder infektiösen" entfällt.

 

     Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe

 

  § 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes bleiben die

nachstehenden Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres

Geltungsbereiches, in Geltung:

  1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2 der als

     Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des

     Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften

     zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der

     Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und

     Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl.

     Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.

     696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2

     der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses

     Bundesgesetzes gelten,

  2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als

     Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des

     Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften

     zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen

     Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen

     und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr.

     184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.

     696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2

     der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses

     Bundesgesetzes gelten,

  3. die §§ 13 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 2 der als

     Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des

     Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften

     zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen

     Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie

     Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden,

     BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

     Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16

     Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses

     Bundesgesetzes gelten,

  4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung

     des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit

     Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in

     gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und

     Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr.

     186/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.

     696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als

     Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

  (2) Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der

Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923

bleiben unberührt.

 

                       Gesundheitsüberwachung

 

  § 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995

in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung

nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen

regelt, in Kraft.

  (1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten

Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3 und 5. Die

ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche

besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl.

Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt

oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen

durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.

  (4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in

Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der

Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt.

Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen

aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide

gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter

Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit

Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes

gegenstandslos.

  (5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und

Taucherarbeiten gilt § 119.

 

                           Fachkenntnisse

 

  § 113. (1) §§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 treten erst mit Inkrafttreten

einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der

Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird.

  (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter

dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende

Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf § 6

Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:

  1. die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der

     Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, mit

     der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;

  2. die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der

     Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von

     bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl.

     Nr. 10/1982, mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte

     Satz entfällt.

  (3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister

für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die

nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der

Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen

berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür

gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der

in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen.

Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt

wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über

die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat

die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst zu erfolgen.

  (4) Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in

Abs. 2 angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Abs. 3 sowie

Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8

Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 gelten als Nachweis der

Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug

dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.

  (4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß

§ 15 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für

bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden, dürfen

ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse

oder sonstige Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl.

Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

  (5) Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt § 119 dieses

Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und

Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

 

                  Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

 

  § 114. (1) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer

Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72

Abs. 1 Z 3 in Kraft.

  (2) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die

Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1

bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz.

  (3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung

betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.

  (4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der

Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

  1. § 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung

     nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60

     Arbeitsvorgänge regelt,

  2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die

     Wortfolge "infektiösen" entfällt, bis zum Inkrafttreten einer

     Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des

     § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

  3. § 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer

     Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des

     § 61 Verkaufsstände regelt,

  4. § 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung

     nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die

     Handhabung von Lasten regelt,

  5. § 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer

     Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des

     § 66 Erschütterungen regelt,

  6. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach

     diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

  7. §§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster

     Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge

     "infektiöse," entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung

     nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

  8. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

     Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die

     Arbeitskleidung regelt.

 

     Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

 

  § 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig

bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

  1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,

  2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,

  3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,

  4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,

  5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer

     beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen

Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der

Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der

sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies

gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte

diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und

arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen

als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse

zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden

Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung

,,Ingenieur`` Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit

notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie

entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den

Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.

  (6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als

Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses

Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des

§ 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als

Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine

neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.

 

        Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

 

  § 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte

in Kraft.

  (2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos.

Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz,

Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit

Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

  (6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige

Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das

Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender

Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder

§ 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.

 

          Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

 

  § 117. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem

Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2

der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem

Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

  (2) Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten

Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92

Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht

  1. sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,

  2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben

     wurden.

Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß

§ 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erforderlich.

  (3) Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG)

erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne

des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von

Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt

§ 92 Abs 5 dieses Bundesgesetzes.

  (4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine

Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2

Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung

bedürfen, so dürfen die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung

bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung bis

zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf

Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden, sofern der Antrag

binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung eingebracht

wird.

 

                             Bauarbeiten

 

  § 118. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über

die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst

mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die

Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

  (3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV),

gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach

diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

  1. Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person

     nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein

     Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer

     beschäftigt.

  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte ,,durch

     Amtssachverständige``, im Abs. 5 die Worte ,,oder

     Amtssachverständigen``.

  4. Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

  (4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses

Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

  1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

  2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter

     Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,

  3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

 

                   Druckluft- und Taucherarbeiten

 

  § 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 50 der

Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten

bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die

solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als

Bundesgesetz.

  (2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten

für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von

Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller

Art sowie mit Taucherarbeiten.

  (3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die

Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63

dieses Bundesgesetzes tritt.

  (4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der

Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer

Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von

Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung

ersetzt wird.

 

                           Sprengarbeiten

 

  § 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2

Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung

stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr.

77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975,

für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von

Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.

 

       Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

 

  § 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz

der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben

jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine

Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die

Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes

oder eine Änderung erfolgt.

  (2) Flüssiggas:

  1. § 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als

     Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl.

     Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

     234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die

     den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert,

     abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.

  2. Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von

     gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von

     Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32,

     bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb

     von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

  (3) Kälteanlagen:

  1. §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4,

     § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden

     Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert

     durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum

     Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen

     regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.

  2. § 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: ,,Die Bestimmungen

     dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer

     regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des

     Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für

     Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die

     Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist,

     in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von

     mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als

     Luft oder Wasser verwendet werden.``

  3. § 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die

     Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses

     Bundesgesetzes gilt.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (5) Brennbare Flüssigkeiten:

  1. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr.

     240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129

     Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die

     die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach

     Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.

  2. § 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: ,,in nach § 27 Abs. 1 des

     Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und

     nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und

     Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,

     bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des

     Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten

     Betrieben nach Maßgabe des § 127.``

  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

 

                 Weitergelten sonstiger Vorschriften

 

  § 123. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (2) Steinbrüche:

  1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen

     Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die

     Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten

     einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben

     Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7

     sowie die §§ 7, 8, 10, 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 44, 45 Abs. 1

     und 2 sowie § 46 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden

     Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der

     Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand-

     und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,

     zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als

     Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

  2. Die Geltung von § 1 Abs. 2, §§ 52 bis 62, § 66 und § 67 Abs. 2

     der in Abs. 1 angeführten Verordnung als gewerberechtliche

     Bestimmungen wird nicht berührt.

  (3) Schiffahrtsanlagen:

  Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991,

gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz,

die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.

  (4) Asbestverordnung:

  1. Die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, gilt nach Maßgabe der

     Z 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf

     das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als

     Bundesgesetz.

  2. § 2 Abs. 3 der Asbestverordnung lautet: ,,Der Bundesminister für

     Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers

     für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder

     Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder

     Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des

     Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und

     unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare

     schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen

     auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines

     asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich

     autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik

     gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche

     Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer

     Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile

     verwendet werden können``.

  3. In § 2 Abs. 6 wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz,

     BGBl. Nr. 234/1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz

     und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.

 

                     Aufhebung von Vorschriften

 

  § 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die

nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:

  1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die

     Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl,

     dRGBl. I S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

     Nr. 696/1976;

  2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung

     vom 23. Dezember 1938, dRGBl. I S 1961/1938, zuletzt geändert

     durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

  3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den

     Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in

     Textilbetrieben, BGBl. Nr. 194/1956, zuletzt geändert durch das

     Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;

  4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die

     Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, BGBl. Nr.

     81/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.

     506/1981.

  (2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 194/1956 bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von

der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn

die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

  (3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die

nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:

   1. die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14

      Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2,

   2. die Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, mit Ausnahme der §§ 9

      Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2,

   3. die Verordnung BGBl. Nr. 185/1923, mit Ausnahme der §§ 13

      Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2,

   4. die Verordnung BGBl. Nr. 186/1923, mit Ausnahme des § 11

      Abs. 2,

   5. § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2,

      § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen

      Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,

   6. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie §§ 30 bis 35 der Verordnung über

      den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei

      der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,

   7. §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9

      Abs. 1 fünfter und sechster Satz sowie Abs. 2 bis 4, §§ 10 bis

      12, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 1 bis 4 und 6, § 17,

      §§ 19 bis 25, §§ 27 bis 29, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 bis 7,

      §§ 35 und 36, § 40 Abs. 5, §§ 47 bis 51 sowie §§ 60 bis 64 der

      Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von

      Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr.

      122/1955,

   8. § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 6, § 63, § 64, weiters § 66, soweit

      er auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist, § 67 Abs. 1 und

      § 68 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der

      Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand-

      und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,

   9. § 2, § 5 Abs. 2, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 sowie § 29

      Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969,

  10. § 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie § 66 der Flüssiggas-Verordnung,

      BGBl. Nr. 139/1971,

  11. §§ 8 bis 12 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und

      -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976,

  12. § 32 der Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise

      gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von

      Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978,

  13. § 1, § 2, § 4, §§ 6 bis 11 sowie §§ 15 bis 21 (Anm.: in der

      Aufzählung fehlt § 5) der Verordnung über Einrichtungen in den

      Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl.

      Nr. 2/1984,

  14. § 1 Z 7 bis 16, § 2, § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4

      und Abs. 5 mit Ausnahme des vierten Satzes, § 29 Abs. 1, § 33

      Abs. 9, § 38, § 48 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 50, § 52

      Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56 und

      57, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 1 erster

      und zweiter Satz, § 89, § 90 Abs. 1 sowie §§ 91 bis 103 der

      Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983,

  15. §§ 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 290/1989 betreffend

      Bolzensetzgeräte,

  16. § 129 Abs. 1 und 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,

      BGBl. Nr. 240/1991,

  17. § 38 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in

      gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992.

  (4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die

nachstehenden Vorschriften als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer

Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:

  1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung betreffend

     den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen,

     RGBl. Nr. 163/1908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

     BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

  2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit welcher

     Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung

     von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase

     erlassen werden (Gasregulativ), RGBl. Nr. 176/1909 (Anm.:

     richtig: RGBl. Nr. 176/1906), zuletzt geändert durch das

     Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den

     Arbeitnehmerschutz regelt;

  3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit der das

     Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden

     wird, RGBl. Nr. 212/1910, zuletzt geändert durch das

     Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den

     Arbeitnehmerschutz regelt;

  4. die Reichsgaragenordnung, GBlÖ. Nr. 1447/1939, soweit sie gemäß

     § 33 Abs. 2 Z 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr.

     234/1972, als Bundesgesetz in Geltung steht und den

     Arbeitnehmerschutz regelt;

  5. § 5, §§ 9 bis 13, §§ 15 bis 38, §§ 57 bis 61 sowie §§ 67 bis 70

     der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, außerdem die

     Regelungen über Asbesthandschuhe.

  (5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend

angeführten Vorschriften betreffend die Schädlingsbekämpfung als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft:

  1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung zur

     Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit

     hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. I S 83,

     in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches

     RGBl. I S 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. I S 44, und vom

     6. April 1943, deutsches RGBl. I S 179, zuletzt geändert durch

     das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1974,

  2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die

     Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom

     6. April 1936, deutsches RGBl. I S 360, in der Fassung der

     Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. I S 633, zuletzt

     geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,

  3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den

     Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August

     1938, deutsches RGBl. I S 1058, in der Fassung der Verordnung

     vom 2. Februar 1941, deutsches RBGl. I S 69, zuletzt geändert

     durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,

  4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den

     Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur

     Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941, RGBl. I S 72, zuletzt

     geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972.

  (6) Die Geltung der in Abs. 5 angeführten Verordnungen als

gewerberechtliche Vorschriften wird nicht berührt. Ausnahmen nach

diesen Verordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn nach den

Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt

werden.

  (7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, tritt außer

Kraft, soweit sich aus den §§ 112 und 115 bis 117 nicht anderes

ergibt.

 

            Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 103 bis 124

 

  § 125. (1) Bei Anwendung der Allgemeinen

Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 1

Z 1 bis 6 AAV.

  (2) Soweit in den gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen

auf die ,,zuständige Behörde`` verwiesen wird, sind darunter die in

§ 99 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.

Soweit in diesen Bestimmungen Befugnisse der Arbeitsinspektion

geregelt sind, gilt § 99 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes.

  (3) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer auf Grund des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf

Grund der gemäß § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen

Verordnungen oder auf Grund der gemäß § 33 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden

Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in

§ 103 Abs. 4 und 5, § 112 Abs. 4 und § 124 Abs. 2 nicht anderes

bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide

gilt § 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes.

  (4) Soweit Bescheide im Sinne des Abs. 3 Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer beinhalten, die mit den in diesem Bundesgesetz oder in

Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen

vollinhaltlich übereinstimmen, werden sie gegenstandslos.

  (5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor

Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.

  (6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der

Arbeitnehmer, die über die gemäß §§ 106 bis 114 sowie §§ 118 bis 123

weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7.

  (7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123

weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte

anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht

zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines

sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete

elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete

Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

  (8) Tritt eine gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch

Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft,

so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

 

                        Ausnahmegenehmigungen

 

  § 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 bis

123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt,

soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.

  (2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen

von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden

Bestimmungen zulassen, wenn

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die

     Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme

     nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom

     Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest

     der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der

     betreffenden Bestimmung.

  (3) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch

einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich

der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.

Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

  (4) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten

der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer

festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch

sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung

unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

 

                   Anhängige Verwaltungsverfahren

 

  § 127. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage

weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die

  1. die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand

     haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft

     treten,

  2. die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22c

     des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.

  (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.

 

                            10. Abschnitt

                         Schlußbestimmungen

                            Verweisungen

 

  § 128. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere

Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung,

soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung

verwiesen wird.

 

                           Auflagepflicht

 

  § 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes

sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter,

für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den

Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt

Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung

oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß §

97 zu melden sind.

 

                          Strafbestimmungen

 

  § 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von

145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis

14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen

diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

   1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und

      unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,

   2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,

   3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß

      § 3 Abs. 6 verletzt,

   4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und

      Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,

   5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

      verletzt,

   6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht

      für deren Einhaltung sorgt,

   7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und

      Gesundheitsschutzdokumente verletzt,

   8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten

      heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,

   9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für

      Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,

  10. die Koordinationspflichten verletzt,

  11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten

      gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht

      verletzt,

  12. die Verpflichtung zur Bestellung von

      Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2

      und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt

      werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen

      regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder

      die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen

      verletzt,

  13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung

      von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,

      ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,

  14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

  15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb

      von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial-

      und Sanitäreinrichtungen verletzt,

  16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die

      Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von

      Arbeitsmitteln verletzt,

  17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

  18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und

      Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der

      Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,

  19. die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von

      Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von

      Arbeitsplätzen verletzt,

  20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt,

      obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen

      Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62

      Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,

  21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von

      Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür

      geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,

      oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62

      Abs. 7 durchführt,

  22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5

      erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,

  23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von

      Lasten verletzt,

  24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen

      und Belastungen verletzt,

  25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,

  26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen

      oder Arbeitskleidung verletzt,

  27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von

      Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt,

      ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht

      zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre

      gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum

      gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,

 27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des

      von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des

      zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

 27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht

      ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der

      sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell

      gewählt hat,

 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a

      verletzt,

 27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß

      § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der

      Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,

  28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal

      für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische

      Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der

      notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,

  29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder

      den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,

  30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß

      die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,

  31. Meldepflichten verletzt.

  32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  (2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis

7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €

zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige

Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

  (3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis

7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €

zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die

in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung

verletzt.

  (4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 218 €, im

Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen ist,

begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich

schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das

Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu

erlassenen Verordnungen

  1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers

     Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine

     Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,

  2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses

     offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines

     Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder

     andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,

  3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers

     die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende,

     persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend

     verwendet,

  4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt,

     willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der

     Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine

     Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,

  5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand

     versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,

  6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und

     unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.

  (5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis

7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €

zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

  1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen

     zuwiderhandelt, oder

  2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen

     Vorschreibungen nicht einhält.

  (6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis

7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €

zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die

     Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

  2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die

     Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,

  3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die

     Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.

  (7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6

nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an

dem sie festgestellt wurden.

 

                            Inkrafttreten

 

  § 131. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft,

soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.

  (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor

dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber

frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

  (3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32

Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis 8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6,

§ 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a,

§ 79 Abs. 2, § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92

Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7, § 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4,

§ 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1,

Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112

Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 116

Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und

2, § 124 Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3

und 6, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997, treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.

  (4) § 2 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 5, § 75, § 77

Abs. 1, 2 und 5, § 77a, § 78, § 78a, § 78b, § 79 Abs. 1 Z 3, § 80,

§ 82 Abs. 1, 2 und 5, § 83 Abs. 3 und 9, § 89 Abs. 2, § 90, § 91

Abs. 1, § 116 Abs. 3 und 6, § 130 Abs. 1 Z 27, 27a und 27b, § 130

Abs. 6 Z 1, 2 und 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1999,

treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

  (5) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.

  (6) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001

tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

  (7) Es treten

  1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 Z 2,

     40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 83 Abs. 3, 90 Abs. 1 Z 4 und

     5 sowie Abs. 2, 3 und 4, 95 Abs. 3 Z 1, 115 Abs. 2 und 4, 116

     Abs. 3 und 4, 126 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 Z 32 in der Fassung

     BGBl. I Nr. 70/1999;

  2. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum

     7. Abschnitt, §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und

     Abs. 5, 10 Abs. 2 Z 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 31 Abs. 1,

     35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 37

     Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2,

     53 Abs. 9, 62 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 77, 77a

     Abs. 2, 78 Abs. 3, 78a Abs. 2, 7 und 8, 79 Abs. 2 und 3, 81

     Abs. 3 Z 1, 82, 82a, 82b, 83 Abs. 4, 84 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4

     Z 3, 88, 88a, 93 Abs. 1 Z 5 und 9 und Abs. 3, 94 Abs. 1 Z 4, 8

     und 9, 95 Abs. 3, 6 und 7, 98, 99 Abs. 3 Z 2 und 6, 101 Abs. 1

     Z 3 und 4, 113 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 115 Abs. 3, 116

     Abs. 5, 119 Abs. 1, 125 Abs. 7, 126 Abs. 2, 129 sowie 130

     Abs. 1 Z 27, 27c, 27d und 31, Abs. 4 erster Satz und Abs. 4 Z 4

     und Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

 

                             Vollziehung

 

  § 132. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch

Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu

erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz

erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit oder spezifische Regelungen erforderlich sind.

  (2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

betraut:

  1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem

     Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen,

     der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

  2. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land-

     und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

  3. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die

     Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63

     Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

  4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

                             Artikel II

 

  (Anm.: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955)

 

                             Artikel III

 

  (Anm.: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 459/1993)

 

                             Artikel IV

 

  (Anm.: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974)

 

                             Artikel VII

 

  (Anm.: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 559/1978)

 

                            Artikel VIII

 

  (Anm.: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969)

 

                             Artikel IX

 

  (Anm.: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,

BGBl. Nr. 609/1977)

 

                              Artikel X

 

  (Anm.: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 218/1975)