Unterweisung

§ 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende
Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz
zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die
Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind
erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall
geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle
nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den
Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die
Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren
angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren
Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung
ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen,
jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur
Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz
festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer
angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern,
die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die
Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie
verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu
vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen.
Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche
Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu
stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz
auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für
schriftliche Anweisungen.