Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung
von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter
Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für
die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer
vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden
Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie
die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften
einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen
Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß
zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen
festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können,
oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht
funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren
Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als
dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist
nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die
erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen,
Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
1. Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese
offenkundige Mängel aufweisen,
2. Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel
vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht
in Gefahr bringen und
3. Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels
ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung
verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von
den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur
zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich
beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche
Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse
getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie
vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich
oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen funktionsfähig zu machen.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.