Anlegeleitern

§ 36. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit
der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als
3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein.
2. Einteilige Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge
von 8 m verwendet werden. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen
nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.
(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die
keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder
Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung
ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den
Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der
Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht
sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden
Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen
ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende
Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im
Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden,
einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von
Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene
und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im
Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen
Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die
Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen
Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere
Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.