Stehleitern

§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3
Z 2 ASchG:
1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen
Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
2. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine
Widerlager bilden können.
(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn
sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
2. Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder
Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen
Kippen und Wegrutschen gesichert ist.
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss
eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom
Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von
der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt
werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und
Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese
Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete
ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten
von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen
durchgeführt werden.