Mechanische Leitern

§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1
folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33
Abs. 3 Z 2 ASchG:
1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb
erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und
Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und
der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten
haben.
2. Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder
mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2
Folgendes:
1. Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten
fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
2. Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die
mit der Bedienungsweise vertraut sind.
3. Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu
sichern.
4. Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie
standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die
aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam
sind.
5. Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus-
oder eingezogen werden, solange sich ArbeitnehmerInnen auf der
Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von
ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern,
sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen
werden.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen
Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.