Strickleitern

§ 39. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit
der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien
Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere
Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.
2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein
Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der
Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang
der Holme verhindert ist.
3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete
Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu
verhindern.
4. Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von
Strickleitern aus sind die ArbeitnehmerInnen mit einem
Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht
an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für
Notabstiege, zB aus Krankabinen.
5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine
Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befinden.
6. Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der
Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine
geeignete Person erfolgen.
(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere
Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern
aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.