Ausschussgerüste

 

BauV § 69

 

 

M 262

 

 

Ausleger

 

  • Befestigung im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen

 

  • Dürfen nicht kippen, abheben oder verschieben

 

  • Eine Befestigung nur durch Verkeilen an der Wand oder der Decke ist unzulässig

 

  • Mit mindestens zwei Befestigungen mit dem Bauwerk verankert, wobei eine Befestigung in einem Abstand von der Bauwerkskante angeordnet sein muss, der der Kraglänge des Auslegers entspricht, mindestens jedoch 1,50 m beträgt

 

  • Bei Verankerung in Betondecken dürfen Ausleger erst belastet werden, wenn der Beton der Deckenkonstruktion ausreichend erhärtet ist

  • Der waagrechte Abstand der Ausleger:
                    - Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m
                    - Schutzdach maximal 3,00 m

 

 

 

Gebäudeecken

 

  • An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blenden um die Ecken herumgeführt werden, hiezu müssen die Ausleger fächerförmig angeordnet sein

 

 

 

Ausleger aus Holz

 

  • Mindestquerschnitt von 10/16 cm

  • hochkant

 

 

 

Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m

 

Eine statische Berechnung gemäß BauV § 56 Abs. 3 zu erstellen.