Gerüste

BauV § 59

 

Schutzgerüste

M 262

 

Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer.

 

 

Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

 

 

 

 

Fanggerüste

 

Anbringung möglichst nahe unter der Absturzkante

 

Die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen

 

Liegen die Gerüstlagen mehr als 3,00 m unter der Absturzkante, so müssen doppelt mit Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

 

Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein

 

 

 

 

 

Entsprechend der Höhe des lotrechten Abstandes zwischen Belag und Absturzkante muss der Belag über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile folgende Mindestbreite hinausragen.

 

Höhe

Mindestbreite

bis zu 2,00 m

1,00 m

bis zu 3,00 m

1,30 m

bis zu 4,00 m

1,50 m

 

 

 

Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind.

Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen

betreten werden.

 

 

 

 

Schutzdächer

 

Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind Schutzdächer anzubringen

 

Höhe:

Anbringung höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

 

 

Belag

 

  • muss aus Pfosten bestehen

  • fugendicht verlegt

  • oder aus gleichwertigen und dichten Belägen bestehen

  • Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden darf der Belag aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehen, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werden

 

 

 

Der Belag von Schutzdächern muss mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muss die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.