Wasserfahrzeuge
§ 107. (1) Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen,
wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden
schiffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen. Sie dürfen
nicht über das zulässige Maß belastet werden. Für jede an Bord
befindliche Person muss ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein.
Sofern Gefahr besteht, dass Arbeitnehmer auch durch Sogwirkungen
gefährdet werden können, wie bei Schwimmbaggern oder Elevatoren,
müssen zusätzlich auch Rettungsstangen bereitgehalten werden.
(2) Von Wasserfahrzeugen sowie von schwimmenden Anlagen oder
Geräten aus dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn dies
schiffahrtsrechtlich zulässig ist, und Fahrzeuge, Anlagen oder Geräte
ausreichend tragfähig, sicher verheftet sind und ein gefahrloser
Zugang sichergestellt ist. Zum Auslegen von Ankern müssen geeignete
Vorrichtungen vorhanden sein, die ein sicheres Ablassen und Heben der
Kette oder des Seiles ermöglichen.
(3) Bereiche, von denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, wie an
Arbeitsplattformen, müssen soweit möglich mit standsicheren Geländern
umwehrt sein. Deckluken, Bunkerlöcher und sonstige Öffnungen sind,
ausgenommen die Zeit ihrer Benützung, verschlossen zu halten.