Wasserfahrzeuge

 

  § 107. (1) Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen,

wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden

schiffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen. Sie dürfen

nicht über das zulässige Maß belastet werden. Für jede an Bord

befindliche Person muss ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein.

Sofern Gefahr besteht, dass Arbeitnehmer auch durch Sogwirkungen

gefährdet werden können, wie bei Schwimmbaggern oder Elevatoren,

müssen zusätzlich auch Rettungsstangen bereitgehalten werden.

  (2) Von Wasserfahrzeugen sowie von schwimmenden Anlagen oder

Geräten aus dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn dies

schiffahrtsrechtlich zulässig ist, und Fahrzeuge, Anlagen oder Geräte

ausreichend tragfähig, sicher verheftet sind und ein gefahrloser

Zugang sichergestellt ist. Zum Auslegen von Ankern müssen geeignete

Vorrichtungen vorhanden sein, die ein sicheres Ablassen und Heben der

Kette oder des Seiles ermöglichen.

  (3) Bereiche, von denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, wie an

Arbeitsplattformen, müssen soweit möglich mit standsicheren Geländern

umwehrt sein. Deckluken, Bunkerlöcher und sonstige Öffnungen sind,

ausgenommen die Zeit ihrer Benützung, verschlossen zu halten.