Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit

                           Fahrzeugverkehr

          Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen

 

  § 108. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von

in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die

besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden

Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen

durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen

Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete

Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom

Bahnbetreiber beigestellt werden.

  (2) Mit Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, nachdem

ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers hiezu nachweislich die

Bewilligung erteilt hat und die erforderlichen Sicherungsposten die

Sicherung der Arbeitnehmer übernommen haben. Den Anordnungen der

Aufsichtsorgane und der Sicherungsposten des Bahnbetreibers

hinsichtlich der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ist Folge

zu leisten.

  (3) Vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich von in Betrieb

befindlichen Eisenbahnen sind die Arbeitnehmer auf der Baustelle über

die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung nachweislich

zu unterweisen. Die Arbeitnehmer sind insbesondere über den Ort, an

dem sie bei Annäherung von Schienenfahrzeugen vor diesen Schutz

finden können, sowie über die Bedeutung der Warnsignale zu

unterrichten.

  (4) Sicherungsposten und alle im Bereich der Gleisanlagen

Beschäftigten müssen Warnbekleidung tragen. Sicherungsposten dürfen

während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben, durch die

ihre Aufgabe als Sicherungsposten beeinträchtigt wird.

Sicherungsposten müssen mit entsprechenden Einrichtungen zur Abgabe

von Warnsignalen ausgerüstet sein, sie haben die im Bereich der

Baustelle tätigen Arbeitnehmer vor Gefahren rechtzeitig zu warnen.

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem

örtlich Aufsichtsführenden des Bahnbetreibers anzuordnen.

  (5) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf der Gleisbereich

nur nach der Seite verlassen werden, die vor Beginn der Arbeiten

festgelegt worden ist. Der Gleisbereich darf erst wieder betreten

werden, wenn der Sicherungsposten das Wiederbetreten erlaubt hat.

  (6) Bei schlechter Sicht, bei der die Sicherung der Arbeitnehmer

durch die Sicherungsposten nicht gewährleistet ist, dürfen Arbeiten

nur durchgeführt werden, wenn die Gleise gesperrt sind oder von den

Sichtverhältnissen unabhängige Sicherungseinrichtungen, wie

signalabhängige Arbeitsplatzsicherungsanlagen, vorhanden sind.

  (7) Bauteile, Baustoffe, Werkzeuge und Geräte müssen so gelagert

werden, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst werden können. In

Rettungsnischen dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden.

  (8) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen

oder Stromschienen sind im Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber die

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein gefahrbringendes

Annähern an oder ein unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung

stehenden Fahrleitungen oder Stromschienen festzulegen. Vor Beginn

der Arbeiten sind die Arbeitnehmer über diese Sicherungsmaßnahmen

sowie die notwendigen Verhaltensweisen zu unterrichten.

  (9) Gerüste, die sich im Bereich von Gleisanlagen befinden, müssen

so aufgestellt sein, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst

werden können. Die Gerüste müssen so bemessen und aufgestellt sein,

dass ihre Standsicherheit auch durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge

nicht gefährdet ist.