Abbrucharbeiten

                       Vorbereitende Maßnahmen

 

  § 110. (1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muss der Bauzustand

des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von

einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des

abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven

Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand

der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und

sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muss über

die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet

der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.

  (2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende,

brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert,

müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem

Objekt entfernt werden.

  (3) Sind im abzubrechenden Objekt Bauteile mit schwachgebundenen

Asbestprodukten, wie Spritzasbest, versehen, sind vor dem Abbruch

dieser Bauteile die Asbestprodukte gemäß § 124 zu entfernen.

  (4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung

zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht

erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen

Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.

  (5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muss insbesondere

nachstehende Angaben enthalten:

  1. Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei

     erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,

  2. Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,

  3. Abbruchniveau,

  4. mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte

     und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen

     für den Schutz der Arbeitnehmer,

  5. Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen

     und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen

     Sicherheitsmaßnahmen,

  6. Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten,

     Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der

     Konstruktion erforderlich sind, und

  7. mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder

     Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie

     bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel

     sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.