Arbeitsvorgänge

 

  § 112. (1) Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann

entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr

erforderlich sind. Herabhängende oder auskragende Teile, die

abstürzen können, müssen abgestützt oder beseitigt werden.

  (2) Auflager von tragenden Konstruktionsteilen müssen nötigenfalls

entsprechend den zu erwartenden Auflagerdrücken durch Abfangen,

Pölzen oder Aufhängen gesichert sein.

  (3) Der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen durch Unterhöhlen

oder Einschlitzen ist unzulässig.

  (4) Um eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern, sind

abzubrechende Bauteile und Schutt nach Bedarf anzufeuchten. Schlauch-

oder Rohrrutschen zum Transport von Schutt müssen dicht und so

angeordnet sein, dass die freie Fallhöhe möglichst gering ist.

  (5) Beim Abtragen von Fundamenten sind angrenzende nicht standfeste

Böden oder benachbarte Bauwerke erforderlichenfalls zu sichern.

  (6) Kann durch Abbrucharbeiten die Standsicherheit der Fundamente

benachbarter Bauwerke beeinträchtigt werden, dürfen die

Abbrucharbeiten entlang dieser Fundamente nur abschnittsweise in

einer den statischen Erfordernissen entsprechenden Länge durchgeführt

werden, wobei die zur Sicherung der Standsicherheit der benachbarten

Fundamente notwendigen Maßnahmen, wie Unterfangen, getroffen sein

müssen.