Abbruch durch Eindrücken

 

  § 116. (1) Das Eindrücken von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn

mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.

  (2) Zum Abbruch durch Eindrücken dürfen nur hydraulisch betriebene

Geräte verwendet werden. Das Eindrücken von Bauwerken oder

Bauwerksteilen mit dem Ausleger eines Seilbaggers oder unter

Verwendung von Zahnstangenwinden ist nicht zulässig.

  (3) Der Abbruch durch Eindrücken hat so zu erfolgen, dass die

abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen.

Das Abbruchmaterial muss ohne Betreten des Abbruchbauwerkes allein mit

dem Gerät beseitigt werden können.