Abbruch durch Demontage

 

  § 119. (1) Der Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in

umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die

Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen

oder thermisch getrennt werden.

  (2) Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder

an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, dass sie nach dem

Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen

oder ausschwingen.

  (3) Beim thermischen Trennen müssen den Arbeitnehmern als

persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:

  1. Sicherheitsstiefel,

  2. Schutzanzüge aus schwer entflammbaren Materialien, bei beengten

     Platzverhältnissen darüber hinaus noch Lederschürzen,

  3. Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren

     Materialien und

  4. Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz.

  (4) Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, dass im

Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt

werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von

geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender

Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen

einzurichten.

  (5) Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der

Arbeitsfläche brennbar ist, muss er mit Blechen abgedeckt werden, auf

die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere

gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.

  (6) Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen

oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine

gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im

Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine

Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr

Panzerschläuche zu verwenden.

  (7) § 85 ist anzuwenden.