Arbeiten mit Flüssiggas

                             Allgemeines

 

  § 127. (1) Die Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II

Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden

  1. in Gebäuden auf Baustellen und

  2. für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten

     Flüssiggasbehältern.

  (2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60

FGV müssen gelagert sein:

  1. jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den

     Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und

  2. alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.

  (3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.

  (4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des

Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein.

Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem

Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:

  1. bei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis

     zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;

  2. bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:

     vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter

     bis zu je 33 kg;

  3. pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je

     15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.

  (5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf

Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach

ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der

Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der

Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.

  (6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das

Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist

das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen

von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn

  1. das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als

     1 060 cm3 beträgt und

  2. Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem

     Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen

     wird und

  3. das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher

     Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach

     den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter

     Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage

     erfolgt.