Ausrüstung von Flüssiggasanlagen

 

  § 128. (1) Jede Flüssiggasanlage, bei der der Versandbehälter

über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist,

muss neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit

einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit

der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden

kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Versandbehälter

angeschlossen ist, kann das Behälterventil als

Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.

  (2) Als bewegliche Verbindung zwischen Versandbehälter und

Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und

entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche

müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit

Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die

Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.

  (3) Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als

40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis

2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem

Druckregler mit Leckgassicherungen oder Druckreglern mit

integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit

einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüssiggas ausgerüstet sein. Über

Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als

das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die

jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete

Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können

Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn

Gaswarngeräte nach § 130 Abs. 5 vorhanden sind.

  (4) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert von mehr als

0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder

Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges

Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen

ausgestattet sein.

  (5) Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum

Anschluss von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen

nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas

geeignete beidseitig dichtende Schnellschlusskupplungen eingebaut

sein.

  (6) Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen

gelten die §§ 22 bis 30 mit Ausnahme des § 27 Abs. 3 sowie die §§ 32

bis 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen

ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter

angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV

nicht anzuwenden.