Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von

                          Flüssiggasanlagen

 

  § 129. (1) Versandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an

denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen

ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu

Gesundheitsschädigungen führen kann.

  (2) Um jeden Versandbehälter muss eine Schutzzone vorhanden sein,

innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige

Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte,

Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben,

Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas

abfließen kann.

  (3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei im Freien aufgestellten

Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von

mindestens 1,00 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm

über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die

Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden

einzelnen Behälter. Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen

aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem

Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1

m über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die

Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden

einzelnen Behälter.

  (4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens

brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt

sein.

  (5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht

und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für

Gasverbrauchseinrichtungen, die an den jeweiligen Versandbehälter

angeschlossen sind. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem

Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

  (6) Versandbehälter müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden

aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen

einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.

  (7) Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen

mechanische Beschädigung und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt

sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie

gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen,

sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird

oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest

eingebaut sind.

  (8) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.

Sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen,

insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete

Maßnahmen geschützt werden.

  (9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen,

müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein,

die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere

dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den

Angaben des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im

oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende

Lüftungsöffnungen haben.