Wasserbauarbeiten

                             Allgemeines

 

  § 106. (1) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern

Ertrinkungsgefahr auftreten kann, nach Möglichkeit des Schwimmens

kundige Personen zu beschäftigen. Es müssen überdies geeignete

Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen,

Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch

Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten

müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen

unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend

sein. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der

Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen

Kenntnisse besitzen.

  (2) Vor Beginn der Arbeiten nach Abs. 1 sind die Arbeitnehmer in

der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das

richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen. Mit diesen

Ausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen.

Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.

  (3) Bei Arbeiten über oder an Flüssen mit starker Strömung und in

sonstigen Fällen einer erhöhten Gefährdung, wie bei Arbeiten in der

Nähe von überströmten Wehrverschlüssen, müssen geeignete

(selbstaufblasende) Schwimmwesten getragen, Schutzmaßnahmen gegen

Absturz im Sinne des § 7 getroffen und Motorboote bereitgestellt

sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen.

  (4) Arbeiten im unmittelbaren Bereich von in Betrieb befindlichen

Wasserstollen und von Wassergerinnen oder Leitungen mit erheblicher

Sogwirkung dürfen erst begonnen werden, wenn diese abgesperrt oder

andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen und Abtreiben von

Personen verhindern, getroffen sind. Die Einhaltung dieser

Schutzmaßnahmen während der gesamten Dauer der Arbeiten muss

sichergestellt sein.

  (5) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern muss, wenn eine

Gefährdung der Arbeitnehmer durch plötzlich auftretendes Hoch- oder

Schwellwasser entstehen kann, durch entsprechende Maßnahmen

sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig in Sicherheit

gebracht werden können.

  (6) Erforderlichenfalls sind Arbeitnehmer vor der Gefahr durch die

Schiffahrt zu schützen und vor dem Herannahen von Schiffen zu warnen.