Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung

 

  § 139. (1) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit

einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung

von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten

wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während

des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

  (2) Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand

erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem

statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden

Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.

  (3) Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine

mindestens 1,00 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur

betreten werden, wenn

  1. durch geeignete Einrichtungen ein Absturz verhindert wird, wie

     durch eine Fangvorrichtung, oder

  2. sie sicher in jeder Ladestelle aufgesetzt werden können, wie

     durch ausreichend dimensionierte Stützriegel oder durch eine

     schwenkbare Plattform.

  (4) Vom Bedienungsstand muss die untere Ladestelle beobachtet werden

können, außerdem muss die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar

oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von

jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muss beim

Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als

5,00 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so

einzurichten, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht

möglich ist.

  (5) Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzuges von mehreren

Stellen aus darf nicht möglich sein.

  (6) Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das

Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.

  (7) Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist

  1. auf die zulässige Nutzlast und

  2. auf das Verbot des Mitfahrens von Personen

hinzuweisen.

  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)