Bauaufzüge mit Personenbeförderung

 

  § 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im

Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen

auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von

Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

  (2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)