Betonpumpen, Verteilermaste

 

  § 147. (1) Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der

Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des

Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und

erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich

ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu

verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein

ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

  (2) Auf Fahrzeugen aufgebaute Verteilermaste müssen entsprechend

den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen mit dem Fahrzeug

verbunden sein und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden

können.

  (3) Kann die Bedienungsperson nicht bei allen Mastbewegungen das

Ende der Förderleitung beobachten, darf der Verteilermast nur auf

Zeichen eines Einweisers bedient werden.

  (4) Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muss das

Förderleitungssystem von Verteilermasten drucklos gemacht werden.

  (5) Bei pneumatischer Reinigung von Förderleitungen muss der

Endschlauch entfernt und ein Fangkorb oder eine andere gleichwertige

Einrichtung verwendet werden.

  (6) Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine

ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf

Unterbauten, die während des Betriebes verfahrbar sind, müssen

Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der

Unterbauten verhindern.

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)