Heiz- und Schmelzgeräte

 

  § 148. (1) Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben

werden, dass Arbeitnehmer durch Abgase und Strahlungswärme nicht

gefährdet werden und keine Brände entstehen können. In Räumen dürfen

solche Geräte nur aufgestellt werden, wenn eine für die Verbrennung

ausreichende Luftmenge zugeführt wird und durch regelmäßigen

Luftaustausch die Abgase ins Freie abgeführt werden, sodass ein

Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17%

gewährleistet ist.

  (2) Schmelzgeräte müssen während des Betriebes von einer

Bedienungsperson beaufsichtigt werden. Vor Inbetriebnahme von

Schmelzgeräten muss allenfalls vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne

entfernt werden, Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die

flüssige heiße Masse eingebracht werden.