Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

                           Instandhaltung

 

  § 150.  Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen,

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen,

Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen

sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder

Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und

sicherem Zustand zu erhalten.