Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer

 

  § 156. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer durch das I., II. und III. Hauptstück

dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich

entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten und die ihm im

Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.

  (2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund

des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend

den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und

Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen

sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen

und pfleglich zu behandeln.

  (3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte

Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder

beschädigen noch abnehmen oder unwirksam machen. Sie dürfen ferner

die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von

Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und

Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für

Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.

  (4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht an Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln betätigen,

deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.

  (5) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel

oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die

Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während

der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche

Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch

nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere

auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.

  (6) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer

fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden

kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln sowie Gegenständen

der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder

Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zu vergewissern, ob

diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz

der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und

auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder

Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber, der Aufsichtsperson oder

der von diesen hiefür bestimmten Stelle auf der Baustelle und den

Organen der Arbeitnehmerschaft zu melden.

  (7) Arbeitnehmer haben unverzüglich dem Arbeitgeber oder der

Aufsichtsperson Mitteilung zu machen, wenn sie

  1. an Schwächen und Gebrechen gemäß § 5 Abs. 1 leiden,

  2. aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen

     nicht verwenden können (§ 5 Abs. 2), oder

  3. mit dem Lenken von Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 5 beauftragt sind

     und Umstände auftreten, die ihre Lenkfähigkeit in Frage stellen.