Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben

 

  § 157. (1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für

Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der

Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige

Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.

  (2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der

Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die

Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie

Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf

Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.

  (3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht

überschreitet.

  (4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie

starkem Regen oder Tauwetter.

  (5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind

folgende Maßnahmen einzuhalten:

  1. Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen

     Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen

     Arbeiten betraut ist.

  2. Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten

     vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.

  3. Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder

     verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht

     offengehalten werden.