Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.

 

  § 158. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

  (3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als

fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die

§§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat

jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41

dieser Verordnung zu sorgen.