Außerkrafttreten von Vorschriften

 

  § 163. Gemäß § 33 Abs. 4 ANSchG wird festgestellt, dass die

Verordnung vom 10. November 1954, BGBl. Nr. 267, über Vorschriften

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei

Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1973 und BGBl. Nr. 39/1974, mit

Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft tritt.