Stützen

 

  § 83. (1) Werden Stützen auf unbefestigten Boden gestellt, müssen

sie unverrückbar auf Unterlagen, wie Kanthölzern oder Pfosten,

aufgestellt werden. Zwei- oder mehrlagige Unterlagen aus Kanthölzern

dürfen nur kreuzweise und kippsicher aufgestellt werden, Ziegelstapel

und Stapel aus ähnlichem Material sind als Unterlagen nicht zulässig.

Unterlagen aus mehr als zwei übereinander liegenden Kanthölzern und

Kreuzstapel über 40 cm Höhe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet

und müssen nach den besonderen Anweisungen der Aufsichtsperson so

errichtet werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

  (2) Bei mehrgeschossigen Bauten sind die Stützen im Regelfall

lotrecht untereinander anzuordnen. Stützen, die Teile eines

Traggerüstes sind, müssen untereinander abgesteift sein, bei Stützen

aus Stahl müssen hiebei Verschwertungsklammern oder Gerüstkupplungen

verwendet werden.

  (3) Keile und auf Keilwirkung beruhende Verbindungen sind gegen

unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

  (4) Stahlstützen müssen entsprechend ihrem Tragfähigkeitsbereich

dauerhaft gekennzeichnet sein. Ausziehbare Stützen müssen im voll

eingeschobenen Zustand zwischen der Unterseite des

Innenrohrendstückes und dem höchsten Teil des Außenrohres oder der

Verstelleinrichtung einen Abstand von mindestens 10 cm haben.

Steckbolzen zum Feststellen ausziehbarer Teile müssen mindestens

12 mm dick und mit den Stützen unverlierbar verbunden sein.

  (5) Holzstützen aus Kantholz müssen einen Querschnitt von

mindestens 8 x 8 cm haben. Holzstützen aus Rundholz müssen entrindet

sein und in diesem Zustand eine Zopfdicke von mindestens 7 cm haben.

  (6) Bei Verwendung von Holzstützen darf höchstens jede dritte

Stütze gestoßen sein, der Stoß darf nicht im mittleren Drittel der

Stütze liegen und muss durch mindestens 70 cm lange hölzerne Laschen

gegen Ausknicken gesichert sein. Bei Rundhölzern müssen drei, bei

Kanthölzern vier Laschen je Stütze verwendet werden. Holzstützen

dürfen nur einmal gestoßen sein, für stark belastete Stützen und

Schalungen dürfen gestoßene Hölzer nicht verwendet werden.