Ausschalen

 

  § 84. (1) Bauteile dürfen erst ausgeschalt werden, wenn der Beton

oder das Mauerwerk ausreichend erhärtet ist und die Aufsichtsperson

die Ausschalung angeordnet hat.

  (2) Bis zum Erhärten des Betons oder des Mauerwerkes müssen die

Bauteile gegen Frost und vorzeitiges Austrocknen geschützt sein. Sie

dürfen keinen Erschütterungen oder sonstigen Belastungen ausgesetzt

werden.

  (3) Das Ausschalen ist mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen,

dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht

gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor

den von ihnen gestützten Balken und Platten ausgeschalt werden.

Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der

Schalung durch Krane, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach

entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von

Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder

unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.

  (4) Schalholz und Schalungsteile sind unmittelbar nach dem

Ausschalen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und sachgemäß zu

lagern. Aus dem Schalholz sowie aus Konstruktionsteilen vorstehende

Nägel oder sonstige spitze oder scharfkantige Befestigungsmittel sind

zu entfernen oder umzuschlagen.