Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus,

                       Bauen mit Fertigteilen

                           Montagearbeiten

 

  § 85. (1) Bei der Ausführung von Montagearbeiten muss die

Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der

einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage

besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage

die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich

ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche

Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für

die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die

Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die

Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung

(Sicherheitsgeschirr) festzulegen.

  (2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende

oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht

betreten werden. Sie müssen gekennzeichnet und erforderlichenfalls

abgesperrt oder durch Warnposten, die mit anderen Arbeiten nicht

beschäftigt werden dürfen, gesichert sein.

  (3) Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von

§ 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile

von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als

Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für

eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer

angeseilt sind.

  (4) Bei Vorliegen aller in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen

dürfen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder

Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen

geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:

  1. Das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie

     das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen

     Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) erforderlichen

     Befestigungsmöglichkeiten wäre mit größeren Gefahren verbunden

     als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten

     Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,

  2. die in § 6 Abs. 7 genannten Einrichtungen können aus technischen

     Gründen zur Durchführung der im Einleitungssatz genannten

     Tätigkeiten nicht eingesetzt werden, oder es käme durch die

     Verwendung dieser Einrichtungen zu größeren Absturzgefahren als

     bei Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten

     ohne Absturzsicherung,

  3. es liegen günstige Witterungsverhältnisse vor,

  4. die Tätigkeiten werden von unterwiesenen, erfahrenen und

     körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt,

  5. die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert,

     und

  6. die als Zugänge benützten Bauteile sind mindestens 20 cm breit,

     wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sind bei geringerer

     Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen,

     wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder

     Konstruktionsteilen.

  (5) Bei Montagearbeiten müssen Nieten, Schrauben und sonstige

Kleinteile gegen Herabfallen gesichert aufbewahrt sein.