Bauen mit Fertigteilen

 

  § 86. (1) Für das Bauen mit Fertigteilen gilt § 85.

  (2) Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile,

müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie sicher

transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die

erforderlichen Anschluss- und Befestigungseinrichtungen für

Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben,

Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege,

Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.

  (3) Die Montageanweisungen gemäß § 85 Abs. 1 müssen die

erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten,

insbesondere Herstellerangaben betreffend

  1. das Gewicht der Fertigteile,

  2. das Lagern der Fertigteile,

  3. das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge,

  4. das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende

     Transportlage der Fertigteile, und

  5. den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen

     Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend:

  6. die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der

     Fertigteile,

  7. erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und

     der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch

     während der einzelnen Montagezustände,

  8. Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu

     diesen,

  9. Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage,

 10. Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und

 11. die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen,

     Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen

     können.

  (4) Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf

sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre

Tragfähigkeit zu prüfen.

  (5) Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut

werden, dass sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie

sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung

der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu

transportieren.

  (6) Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu

führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben

können.