Schutzeinrichtungen

 

  § 88. (1) Dachschutzblenden dürfen bei Dachneigungen bis zu 60 Grad

verwendet werden. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von

mindestens 80 cm haben und so angebracht sein, dass ihr oberer Rand,

gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von

mindestens 60 cm von der Dachfläche hat.

  (2) Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches,

wie Sparren, befestigt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden

sein, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden

können.

  (3) Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1,00 m hohen

tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen

im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm

von der Dachfläche haben muss. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei

Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des

Dachsaums liegen.

  (4) Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden

Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen.

  (5) Dachschutzblenden und die Schutzwände von Dachfanggerüsten

müssen aus Brettern oder aus Netzen mit einer Maschenweite von nicht

mehr als 10 cm bestehen.