Arbeitsplätze und Zugänge

 

  § 89. (1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als

45 Grad müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie

Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte

Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87

Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

  (2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an

die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert

sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch

aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein

Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muss mindestens

25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muss an einem ausreichend

bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das

Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren

ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist.

Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.

  (3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder

turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m

lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch

geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere

Dachleitern übereinander verwendet, muss die oberste Dachleiter im

Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander

sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und zum

Anseilen sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu

verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von

Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei

Dachneigungen von mehr als 75 Grad dürfen Dachleitern nicht verwendet

werden.