Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

    Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau

 

  § 91. (1) Zur Bedienung von Einrichtungen zum Befördern von

Personen beim Schornsteinbau dürfen nur entsprechend unterwiesene,

erfahrene Arbeitnehmer verwendet werden. Sie dürfen den

Bedienungsstand nicht verlassen, solange die Anlage in Betrieb ist.

Der Bedienungsstand muss so angeordnet oder eingerichtet sein, dass die

Bedienungsperson den Förderkorb möglichst in allen Stellungen,

zumindest aber an den Ein- und Ausstiegsstellen, beobachten kann.

  (2) Die Verständigung zwischen der Bedienungsperson des Hebezeuges

und den Benützern von Personenförderkörben sowie den Einweisern an

den Ein- und Ausstiegsstellen muss jederzeit sicher möglich sein.

Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, wie

die Verwendung von Gegensprechanlagen oder Funksprechgeräten.

  (3) Personenförderkörbe müssen allseits mindestens 2,00 m hoch,

geschlossen und mit einer Türe versehen sein. Diese Türe muss einen

Verschluss haben, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden

kann und im Notfall von außen öffenbar ist. Personenförderkörbe

müssen so ausgebildet sein, dass ein hartes Aufsetzen vermieden wird.

Ein unbeabsichtigtes Bewegen des Personenförderkorbes während des

Ein- und Aussteigens muss durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen

verhindert sein. Personenförderkörbe müssen durch auffällige

Farbgebung deutlich erkennbar sein.

  (4) Winden für Personenförderkörbe müssen für eine zulässige

Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen

Gesamtlast, bestehend aus der Last des Förderkorbes und der Nutzlast,

bemessen sein.

  (5) Die bei Einseilaufhängungen als Tragmittel verwendeten

Stahldrahtseile müssen spannungsarm und mindestens drehungsarm sein.

Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen

mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der

Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse vorgesehen sein. Die

Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen

Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Personenförderkorbes

haben.

  (6) Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen

ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des

Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen

neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie

ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich

eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine

Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes

Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen

der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (8) Einrichtungen nach Abs. 1 sind täglich vor Beginn der Arbeiten

durch eine fachkundige Person einer Sicht- und Funktionsprüfung zu

unterziehen.

  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)