Untertagebauarbeiten

                       Vorbereitende Maßnahmen

 

  § 94. (1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der

Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum

Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und

Schachtbauten, muss dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen

Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende

Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen

Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.

  (2) Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine

besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen

erforderlich sind.