Allgemeines

 

  § 95. (1) Bei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die

aufgrund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und

Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

  (2) Untertagebauarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine

fachkundige Person die Untertagebauarbeiten während der gesamten

Bauzeit in periodischen Zeitabständen, mindestens einmal täglich,

überprüft. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße

Ausführung der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken.

  (3) Wird festgestellt, dass eine Änderung der vorgesehenen

Stützungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sein könnte, weil

  1. die Eigenschaften des zu durchörternden Gebirges nicht den im

     geotechnischen Gutachten genannten Eigenschaften entsprechen,

     oder

  2. andere Einflüsse, wie insbesondere ein erhöhter Wasseranfall

     oder eine höhere Gas- oder Staubkonzentration, als die im

     geotechnischen Gutachten ausgewiesenen Einflüsse vorliegen,

ist unverzüglich die überwachende fachkundige Person nach Abs. 2

beizuziehen. Diese fachkundige Person hat die notwendigen Änderungen

der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen, in einer Anlage

zum geotechnischen Gutachten zu vermerken und die Durchführung dieser

Maßnahmen zu überwachen.

  (4) Der Ausbruch darf nur in solcher Fläche und Tiefe erfolgen, dass

die notwendigen Stützungsmaßnahmen der Hohlraumflächen innerhalb der

Standzeit des Umgebungsgebirges sicher durchgeführt werden können.

  (5) Zur Herstellung von Spritzbeton sind quarzarme, nach

Möglichkeit quarzfreie Zuschlagstoffe und Bindemittel zu verwenden.

Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten zuverlässigen Personen

ausgeführt werden, die in der Bedienung und Wartung der

Betonspritzmaschine unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut

sind.

  (6) Bohrarbeiten, Sicherungsarbeiten gegen Hereinbrechen von

Material und ähnliche Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen

aus, wie Plattformen oder beweglichen Arbeitskörben, ausgeführt

werden. Werden dabei Plattformen oder Arbeitskörbe an Ladeschaufeln

von Ladegeräten oder Baggern befestigt, dürfen hiezu nur solche

Ladegeräte oder Bagger mit ausreichender Standsicherheit verwendet

werden, die mit entsprechenden Steuerelementen und Einrichtungen für

gesicherte Bewegungen der Standplätze ausgestattet sind, wie

Steuerelemente ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) und

Hubeinrichtungen mit Parallelführung der Standplätze.

  (7) Standplätze gemäß Abs. 6 müssen eine ebene und trittsichere

Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m

hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen

Arbeitnehmer gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen

Absturz müssen abweichend von § 8 Brustwehren oder geeignete

Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Arbeitnehmer gemäß

§ 30 sicher anseilen. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial

ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.

  (8) Bei Vortrieben durch Sprengen sind Sprengstoffe einzusetzen,

die in den Schwaden einen möglichst geringen Anteil von giftigen

Gasen aufweisen, wie Emulsions-Slurrys.