Bewetterung

 

  § 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende,

gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der

Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als

ausreichend anzusehen, wenn

  1. ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als

     19% vorhanden ist,

  2. eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit

     nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie

     Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger

     Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden

     wird,

  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

  4. die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens

     0,20 m/s beträgt.

  (2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu

berücksichtigen, dass für jeden in Untertagebauten beschäftigten

Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für

jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW

Nennleistung zugeführt werden muss.

  (3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2

genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen

Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, dass durch geeignete

Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und

Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen

in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die

in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

  (4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt

und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit

geprüft werden.

  (5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte,

insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, ist

durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei

Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind.

Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch

Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich

durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten

Wertes für Staub ist

  1. durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation,

     längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder

     Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

  2. durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den

     geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im

     Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren.

     Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

  (8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den

Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort

erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen,

wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur

Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind.

Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der

in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001,

in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für

Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor

Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken

ausgerüstet sind.

  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)