Betriebsmittel

 

  § 98. (1) Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden,

dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz

von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß

einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und

Geräten dürfen nur schadstoffarme Dieselmotoren

(Zweistufenverbrennung) in Verbindung mit Katalysatoren und

Rußfiltern eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen

nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.

  (2) Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach

Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (6) Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte,

weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und

Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen

Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten

ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer

fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter

Mängel in Betrieb genommen werden.

  (7) Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und

Reinigung im Falle eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr

für Arbeitnehmer auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen,

Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes

Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter,

gesichert sein.

  (8) Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist

durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im

Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen

des Staubes gewährleisten.