Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau

 

  § 99. (1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen

müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:

  1. bei Längen bis zu 50 m bei Kreisquerschnitt 80 cm Durchmesser,

     bei Rechteckquerschnitt 80 cm Höhe und 60 cm Breite,

  2. bei Längen über 50 m bis zu 100 m bei Kreisquerschnitt 1,00 m

     Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 1,00 m Höhe und 60 cm

     Breite,

  3. bei Längen über 100 m bei Kreisquerschnitt 1,20 m Durchmesser,

     bei Rechteckquerschnitt 1,20 m Höhe und 60 cm Breite.

  (2) In Tunneln und Stollen muss mindestens auf einer Seite zwischen

der Begrenzung des größten Ladeprofils der Fördereinrichtung und dem

Verbau ein Verkehrsweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1,00 m

Breite und 2,00 m Höhe vorhanden sein. Bei nichtgleisgebundenem

Betrieb muss der Verkehrsweg gegenüber dem Fahrweg in geeigneter Weise

abgegrenzt sein. Bei einer Neigung dieser Verkehrswege von mehr als

20 Grad sind Stufen anzulegen, wobei die Stufenhöhe nicht mehr und

die Stufenbreite nicht weniger als 25 cm betragen darf.

  (3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Förderung mit Stetigförderern

oder bei Gleisbetrieb, wenn aus bautechnischen Gründen die

Mindestbreite nach Abs. 2 nicht eingehalten werden kann, die Breite

des Verkehrsweges auf 50 cm verringert werden.

  (4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann in engen Stollen und Tunneln,

wenn aus bautechnischen Gründen, wie bei vollmechanischem Vortrieb,

die Mindestbreite nach Abs. 3 nicht eingehalten werden kann, ein

eigener Verkehrsweg entfallen, wenn in Abständen von höchstens 50 m

  1. auffällige gekennzeichnete und beleuchtete Schutznischen von

     mindestens 1,50 m Tiefe, 1,00 m Länge und 2,00 m Höhe, oder

  2. bei kreisförmigen Frässtollen außerhalb des Lichtraumprofils

     angeordnete Standplätze mit mindestens 60 cm Tiefe, 80 cm Breite

     und 2,00 m Höhe

vorhanden sind.

  (5) Können aus bautechnischen Gründen weder Verkehrswege nach

Abs. 2 und 3 noch Nischen oder Standplätze nach Abs. 4 angelegt

werden, darf der Förderweg während des Förderbetriebes nicht betreten

werden. Der Verkehr muss durch geeignete Maßnahmen, wie Lichtsignale

oder Absperrungen in Verbindung mit Fernsprechanlagen, geregelt

werden.

  (6) In enge Stollen, wie Rohrpressungen, dürfen Arbeitnehmer nur

auf seilgeführten Rollenwagen oder ähnlichen Einrichtungen einfahren.