Transportmittel und -einrichtungen im Tunnel- und Stollenbau

 

  § 100. (1) Zur Personenbeförderung dürfen nur geeignete

Transportmittel verwendet werden, die mit seitlich bis über die

Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und mit Dächern ausgerüstet sein

müssen. Mit diesen Transportmitteln müssen auch Tragbahren und andere

geeignete Rettungsmittel zum Transport von Verletzten befördert

werden können. Als Mannschaftstransportwagen dürfen nur

Transportmittel verwendet werden, die mit einer Federung sowie einer

ausreichenden Schalldämmung versehen sind. Eine Schalldämmung ist

dann als ausreichend anzusehen, wenn bei der vorgesehenen

Höchstgeschwindigkeit die Personen einem Schalldruckpegelwert von

höchstens 85 dB ausgesetzt sind.

  (2) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, dass eine

Gefährdung beim Kuppeln vermieden wird. Kupplungseinrichtungen müssen

leicht zu handhaben und so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes

Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist. Vorzugsweise sind

automatische Kupplungen zu verwenden.

  (3) Gleisenden müssen gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter

Weise gesichert sein. Entladegleise müssen in einem solchen Abstand

von der Schüttkante verlegt oder gesichert sein, dass die Fahrzeuge

nicht umstürzen können. An ständigen Kippstellen müssen

Haltevorrichtungen für die Wagengestelle angebracht sein. Bei

hochliegenden Sturzgleisen, die zu Entladearbeiten betreten werden,

müssen gegen Absturz gesicherte Laufbühnen angebracht sein oder,

falls dies nicht möglich ist, muss der Raum zwischen den Schienen

begehbar sein.

  (4) In Stollen und Tunneln müssen sowohl Züge als auch

alleinfahrende Fahrzeuge durch eine von der übrigen Beleuchtung

deutlich unterscheidbare Beleuchtung gekennzeichnet sein. An der

Spitze eines Zuges und eines alleinfahrenden Fahrzeuges muss eine

weißes Licht ausstrahlende Leuchte angebracht sein, die die Strecke

im Bereich des Anhalteweges ausreichend beleuchtet. Züge und

alleinfahrende Fahrzeuge müssen mit einem rot leuchtenden Schlusslicht

ausgestattet sein.