Verkehr im Tunnel- und Stollenbau

 

  § 101. (1) Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen darf nur so groß

sein, dass sie vor gefährdeten Personen und Hindernissen innerhalb des

Anhalteweges sicher angehalten werden können. Hindernisse und

Engstellen müssen entweder ausreichend beleuchtet oder mit einer

Warnbeleuchtung, wie Blinklichtern, ausgestattet sein. Beim

Vorbeifahren an Arbeitsstellen ist im Schritttempo zu fahren, es sei

denn, dass diese Stellen derart abgesichert sind, dass eine Gefährdung

nicht möglich ist. Die aufgrund der Fahrzeugeigenschaften,

insbesondere der Sicherheitseinrichtungen, der Beschaffenheit der

Fahrbahn oder Gleise, der Beleuchtung und der Sichtweite

höchstzulässige Geschwindigkeit ist vor der Einfahrt in den

Untertagebau deutlich sichtbar anzuschlagen.

  (2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von

Wagenklappen sowie vor dem Lösen von Verschlüssen von Seitenentladern

ist darauf zu achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich

befinden.

  (3) Der Fahrer hat Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der

Sicherheit dienende Einrichtungen des Triebfahrzeuges vor Beginn

jeder Arbeitsschicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Vor

Verlassen des Bedienungsstandes muss das Triebfahrzeug außer Betrieb

gesetzt sowie gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen

gesichert werden. Im Untertagebetrieb müssen

Verbrennungskraftmaschinen bei längerem Stillstand der Triebfahrzeuge

abgestellt sein.

  (4) Wagengarnituren dürfen im Regelfall von den Triebfahrzeugen nur

gezogen werden. Die Garnituren dürfen nur unter der Voraussetzung

geschoben werden, dass für den Fahrer des Triebfahrzeuges eine

ausreichende Sicht über den gesamten Anhalteweg gegeben ist oder an

der Spitze der geschobenen Wagengarnituren eine Sicherungsperson

mitfährt, die die Wegstrecke überblickt und eine sichere Verbindung

zum Triebfahrzeugführer besitzt.

  (5) Im Fahr- und Verschiebebetrieb müssen einheitliche, deutlich

wahrnehmbare Signale gegeben werden. Die Abfahrt eines Zuges oder

eines Fahrzeuges ist durch deutlich hörbare Signale anzuzeigen.

Solche Signale müssen auch vor jeder Gefahrenstelle und vor dem

Erreichen von Arbeitsplätzen nach Bedarf abgegeben werden. Die

Arbeitnehmer sind über die Bedeutung der Signale nachweislich zu

unterweisen.

  (6) Von Personen, die sich im Bereich von Fahrstrecken aufhalten

und sich nicht außerhalb des Lichtraumprofils oder in einer Ausweiche

befinden, sind bei Wahrnehmung von Fahrzeugen Lichtsignale in

Richtung dieses Fahrzeuges als Gefahrenhinweis abzugeben. Die

Arbeitnehmer sind über die Bedeutung der Lichtsignale nachweislich zu

unterweisen. Die Bedeutung der Lichtsignale ist beim Portal des

Untertagebaues anzuschlagen.

  (7) Das Rückwärtsfahren von nicht gleisgebundenen

Transportfahrzeugen ist ohne Einweiser erlaubt, wenn

  1. nur solche Strecken befahren werden, die nicht auch als Gehwege

     dienen, und

  2. beim Rückwärtsfahren zwangsläufig eine geeignete optische

     Warneinrichtung, wie eine orange Drehleuchte, eingeschaltet

     wird.