Schutzausrüstungen, Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen, sanitäre

                            Einrichtungen

 

  § 105. (1) Den Arbeitnehmern sind elektrische Leuchten, deren

Stromquellen mindestens für die Dauer einer Schicht ausreichen, zur

Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten in Tunneln oder Stollen von mehr

als 500 m Länge sind Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung

zu stellen, die in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze und deutlich

gekennzeichnet aufbewahrt werden müssen.

  (2) Unabhängig von der Art der Förderung ist dafür zu sorgen, dass

alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell verlassen und Verletzte rasch

geborgen werden können. Hiezu müssen geeignete Verkehrswege und

Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein, die entsprechend

gekennzeichnet und stets freigehalten sein müssen.

  (3) Für alle Untertagebauarbeiten, ausgenommen Untertagebauarbeiten

geringen Umfangs, für die keine besonderen Stützungs- und

Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind, ist

ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen, der die Maßnahmen zur

Warnung der Arbeitnehmer, die Flucht- und Rettungswege und

-zufahrten, die für Rettung und Brandbekämpfung einzusetzenden Geräte

und Fahrzeuge sowie die sonstigen Regelungen für den Notfall, wie den

Einsatz von Atemschutzgeräten zur Selbstrettung, enthalten muss.

Mindestens einmal jährlich ist eine Einsatzübung abzuhalten, hierüber

sind Aufzeichnungen zu führen.

  (4) Zwischen den Arbeitsplätzen unter Tage und über Tage muss eine

zuverlässige Verständigungsmöglichkeit (Sprechstelle) vorhanden sein,

ausgenommen bei Untertagebauarbeiten, bei denen sich die Arbeitnehmer

in Ruf- oder Sichtweite befinden. Solange unter Tage gearbeitet wird,

muss mindestens eine Stelle über Tage besetzt sein, soferne nicht von

unter Tage aus ein Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz

besteht. Unter Tage sind Sprechstellen in Abständen von maximal 1 km

einzurichten und entsprechend zu kennzeichnen. Die Notrufnummern sind

an jeder Sprechstelle deutlich sichtbar anzugeben.

  (5) Zur raschen Bergung von Verletzten müssen entsprechende

Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie Tragbahren, Bergegeräte und

Fahrzeuge. Bei Stollen und Tunneln von mehr als 2 km Länge muss ein

entsprechend eingerichtetes Fahrzeug ständig bereitstehen und von den

Arbeitsplätzen aus rasch abrufbar sein. In Schächten müssen die dem

Transport von Personen dienenden Einrichtungen, mangels solcher die

dem Transport von Materialien dienenden Einrichtungen, derart

beschaffen sein, dass Verletzte ordnungsgemäß geborgen werden können.

  (6) Im Bereich vor Ort müssen bei Untertagebauten von mehr als

500 m Länge geeignete Abortanlagen, bei Tunneln von mehr als 500 m

Länge darüber hinaus geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung

gestellt werden.