Prüfung von Gerüsten

 

  § 61. (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung

durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

  (2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer

fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu

prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren

Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen

Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal

monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf

offensichtliche Mängel durchzuführen.

  (3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der

Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu

überprüfen.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu

führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die

Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken

kann.