Metallgerüste

 

  § 65. (1) Bei gekuppelten Metallrohrgerüsten müssen geeignete,

entsprechend gekennzeichnete Kupplungen zur Verbindung der einzelnen

Gerüstbauteile verwendet werden. Drehkupplungen dürfen nur verwendet

werden, wenn Rohre nicht rechtwinkelig mit Normalkupplungen

angeschlossen werden können. Beim Anschluss mehrerer Rohre in einem

Knotenpunkt müssen die Kupplungen möglichst eng aneinander

angeschlossen sein.

  (2) Die Steher müssen unverschiebbar und lotrecht auf eine

Fußplatte gestellt sein. Rohrstöße müssen versetzt angeordnet und in

die Nähe der Knotenpunkte gelegt sein, sie müssen einen Stoßbolzen

erhalten.

  (3) Längsriegel müssen an jedem Steher, den sie kreuzen,

angeschlossen sein. Stöße der Längsriegel müssen zug- und druckfest

verbunden sein. Benachbarte Stöße müssen um ein Feld versetzt sein,

sie dürfen nicht senkrecht übereinander oder waagrecht nebeneinander

angeordnet sein.

  (4) Jeder Steher eines mehrreihigen, freistehend nicht

standsicheren Metallgerüstes muss verankert sein. Die erste

Verankerung darf nicht höher als 8,00 m, bei Randstehern nicht höher

als 4,00 m über der Aufstandsfläche des Gerüstes liegen, sofern dies

nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist. Der lotrechte Abstand

der Verankerungen darf bei Mittelstehern nicht mehr als 8,00 m, bei

Randstehern nicht mehr als 4,00 m betragen, wobei die Verankerungen

versetzt anzuordnen sind. Die oberste Verankerung darf bei

Mittelstehern nicht mehr als 4,00 m, bei Randstehern nicht mehr als

2,00 m unter der obersten Gerüstlage angeordnet sein.

  (5) Bei nichtverankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen

durch eine fachkundige Person nachzuweisen. Der Nachweis der

Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn

  1. Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, mindestens

     gleichschwere Materialien zur Verwendung gelangen,

  2. der Abstand der Aufstandsfläche zur obersten Gerüstlage nicht

     mehr als 6,00 m beträgt,

  3. die kleinste Aufstandsbreite bei Aufstellung des Gerüsts im

     Freien mindestens 2,00 m, bei Aufstellung in geschlossenen

     Räumen mindestens 1,50 m beträgt.

  (6) Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten Elementen müssen fest

miteinander verbunden sein, Steckverbindungen müssen zusätzlich gegen

unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

  (7) Bei einreihigen Metallrohrgerüsten, bei denen die den

Gerüstbelag tragenden waagrechten Rohre nicht auf dem Bauwerk

aufliegen, muss von einer in § 56 Abs. 2 genannten Person eine

statische Berechnung des Gerüstes sowie eine darauf beruhende

Aufstellanleitung erstellt werden. Das Gerüst muss gemäß dieser

Aufstellanleitung errichtet sein.