Verfahrbare Standgerüste

 

  § 66. (1) Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf

geeigneten Einrichtungen, wie Rädern oder Rollen, in waagrechter

Richtung bewegt werden können.

  (2) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur auf tragfähigen und ebenen

Unterlagen verwendet werden, wobei Höhenunterschiede durch geeignete

Einrichtungen, wie höhenverstellbare Räder oder Spindeln,

auszugleichen sind.

  (3) Die Fahrrollen müssen so mit dem Gerüst verbunden sein, dass ein

unbeabsichtigtes Loslösen im entlasteten Zustand nicht möglich ist.

Ein unbeabsichtigtes Verschieben des Gerüstes muss durch

Feststelleinrichtungen verhindert sein, die mit dem Gerüst fest

verbunden sein müssen.

  (4) Aufstiege auf fahrbare Standgerüste sollen nach Möglichkeit im

Inneren des Gerüstes angebracht sein. Erfolgt der Aufstieg über

lotrecht an der Gerüstaußenseite angeordnete Leitern, müssen diese an

der Schmalseite des Gerüstes montiert sein. Die Verwendung von

Anlegeleitern als Aufstieg ist unzulässig.

  (5) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur verfahren werden, wenn sich

auf ihnen weder Personen noch lose Lasten befinden.

  (6) § 65 Abs. 5 ist anzuwenden.