Konsolgerüste

 

  § 68. (1) Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt

werden, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen

ist.

  (2) Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind

diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muss,

die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der

Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen

muss. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die

Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen

eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton

ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein

Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.

  (3) Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muss für die

Befestigung ein statischer Nachweis durch eine in § 56 Abs. 2

genannte Person erstellt werden.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

  (5) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen

Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.

  (6) Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen

Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend

tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.