Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen

 

  § 70. (1) Beim Schornsteinbau dürfen Steigeisen nicht als Auflager

für Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden. Konsolgerüste dürfen

an eingeschlagenen Haken oder Klammern nicht befestigt werden.

  (2) Bei Arbeiten im Inneren von Schornsteinen muss etwa 2 m

unterhalb des Arbeitsgerüstes ein Fanggerüst angebracht sein.

Förderöffnungen im Gerüstbelag müssen durch Brust-, Mittel- und

Fußwehren gesichert sein.

  (3) Bei Konsolgerüsten für Arbeiten an Schornsteinen dürfen nur

Stahlkonsolen verwendet werden. Die Verwendung von Konsolen aus

Aluminium ist nur zulässig, wenn sie den Stahlkonsolen gleichwertig

sind. Die Konsolen müssen mit zwei Haken für die Aufhängung am Seil

ausgerüstet sein. Die Konsolen dürfen nicht mehr als 1,00 m auskragen

und an der Außenseite

  1. bei Instandsetzungsarbeiten bei einem Schornsteinaußenradius von

     nicht mehr als 2,00 m keinen größeren Abstand als 1,25 m,

  2. in sonstigen Fällen keinen größeren Abstand als 1,00 m haben.

  (4) Zum Aufhängen der Konsolen sind um den Schornstein zwei

Stahldrahtseile zu legen, von denen jedes in der Lage sein muss, die

volle Belastung zu tragen. Sie müssen an jeder Verbindungsstelle mit

mindestens fünf Backenzahnklemmen oder gleichwertigen

Verbindungsmitteln verbunden und mit Holzkeilen so gespannt sein, dass

sie gegen Abrutschen gesichert sind. Die Konsolen müssen mit ihren

Haken stets in beide Seile eingehängt sein, beim Auf- und Abrüsten

genügt es, die Konsolen nur in ein Stahldrahtseil einzuhängen.

  (5) Als Gerüstbelag dürfen nur Bretter mit einer Mindestdicke von 3

cm und einer Mindestbreite von 20 cm verwendet werden.

  (6) Abweichend von § 8 ist als Absturzsicherung ein straff

gespanntes Faserseil von mindestens 12 mm Durchmesser oder ein

gleichwertiges Seil in mindestens 1,00 m Höhe über dem Gerüstbelag

zulässig. Die auf dem Gerüstbelag beschäftigten Arbeitnehmer müssen

zusätzlich gemäß § 30 sicher angeseilt sein.

  (7) Die für die Baustoffbeförderung beim Schornsteinbau

erforderlichen Ausleger oder Galgen dürfen nicht an den

Stahldrahtseilen befestigt sein, die die Konsolen tragen.

  (8) Zum Schutz der im Bereich des Schornsteinschaftes beschäftigten

Arbeitnehmer muss ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag, wie

mit doppelter Pfostenlage und dazwischen liegender Dämmschicht,

errichtet sein, der übrige Gefahrenbereich muss abgesperrt und durch

Warnschilder gekennzeichnet sein.